RS OGH 1995/11/21 4Ob589/95, 2Ob78/11a, 8Ob41/17p

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Veröffentlicht am 21.11.1995
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Norm

EheG §98 Abs2

Rechtssatz

In § 98 Abs 2 EheG wird der Eintritt der subsidiären Haftung des Ausfallsbürgen für den dort geregelten Spezialbereich gesetzlich definiert, was notwendig war, weil diese Bürgschaft nicht auf Vereinbarung, sondern auf Richterspruch beruht. Der Gläubiger kann demnach den Hauptschuldner erst dann belangen, wenn er ua Sicherheiten, die ihm zur Verfügung stehen, verwertet hat (§ 98 Abs 2 Z 3 EheG). Daraus muß geschlossen werden, daß er vor der Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen auch versuchen muß, seine Forderung bei allenfalls vorhandenen (normalen) Bürgen hereinzubringen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 589/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 589/95
    Veröff: SZ 68/219
  • 2 Ob 78/11a
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 78/11a
    nur: In § 98 Abs 2 EheG wird der Eintritt der subsidiären Haftung des Ausfallsbürgen für den dort geregelten Spezialbereich gesetzlich definiert, was notwendig war, weil diese Bürgschaft nicht auf Vereinbarung, sondern auf Richterspruch beruht. Der Gläubiger kann demnach den Hauptschuldner erst dann belangen, wenn er ua Sicherheiten, die ihm zur Verfügung stehen, verwertet hat (§ 98 Abs 2 Z 3 EheG). (T1)
    Veröff: SZ 2012/38
  • 8 Ob 41/17p
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 41/17p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081758

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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