Norm
EheG §98 Abs2Rechtssatz
Hat der Gläubiger Fahrnisexekution und Forderungsexekution gegen den Hauptschuldner geführt, ist es Sache des beklagten Ausfallsbürgen, konkret zu behaupten, dass und auf welche weiteren Vermögenswerte durch weitere Exekutionsschritte hätte gegriffen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057741Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014