Norm
EheG §98 Abs2Rechtssatz
Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, Hereinbringungshandlungen zu setzen, die von vornherein aussichtslos sind. Nur so kann eine allzu schematische Wertung des Subsidiaritätsfalles vermieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057723Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014