Norm
ABGB §1356Rechtssatz
Der Hinweis des Gesetzes auf die Bestimmung des § 1356 ABGB bedeutet, dass der Ausfallsbürge vor dem Hauptschuldner belangt werden kann, wenn dieser im Konkurs oder im Zahlungszeitpunkt unbekannten Aufenthaltes ist und der Gläubiger nicht "nachlässig" war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057729Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017