Norm
EheG §98 Abs2Rechtssatz
Aussichtslose Exekutionsführung gegen den Hauptschuldner - auch im Inland - wird vom Gläubiger nicht verlangt. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit der Exekutionsführung trägt der Gläubiger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057763Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019