RS OGH 1952/11/27 IVZR57/52

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Veröffentlicht am 27.11.1952
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Norm

EheG §74

Rechtssatz

Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs tritt nur ein, wenn durch das nach außen hervorgetretene ehrlose oder unsittliche Verhalten des Berechtigten die Interessen des geschiedenen Ehegatten betroffen worden sind. Sie ist jedoch endgültig und wird nicht dadurch beseitigt, daß der früher Berechtigte zu einem ordentlichen Lebenswandel zurückkehrt.

Veröff: JR 1953,137

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103286

Dokumentnummer

JJR_19521127_AUSL000_0040ZR00057_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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