Norm
EheG §74Rechtssatz
Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs tritt nur ein, wenn durch das nach außen hervorgetretene ehrlose oder unsittliche Verhalten des Berechtigten die Interessen des geschiedenen Ehegatten betroffen worden sind. Sie ist jedoch endgültig und wird nicht dadurch beseitigt, daß der früher Berechtigte zu einem ordentlichen Lebenswandel zurückkehrt.
Veröff: JR 1953,137
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103286Dokumentnummer
JJR_19521127_AUSL000_0040ZR00057_5200000_001