Auch; Beisatz: § 74 EheG schützt den Unterhaltspflichtigen sowohl in persönlichen als auch wirtschaftlichen Belangen vor der Situation, in diesen Bereichen schwere Übergriffe des Unterhaltsberechtigten zu erleiden und trotzdem die auf der früheren Ehe beruhende Unterhaltspflicht erfüllen zu müssen (EFSlg 46.324). (T1) Veröff: SZ 68/243