Norm
EheG §74Rechtssatz
§ 74 EheG setzt voraus, daß der Unterhaltsberechtigte einen anstößigen und den allgemeinen Moralbegriffen widersprechenden Lebenswandel führt; in der geschlechtlichen Beziehung der geschiedenen Ehefrau zu einem Manne an sich ist ein solcher Lebenswandel nicht zu erblicken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0057407Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2019