- 1 Ob 17/54
Spruchrepertorium Nr 38; Veröff: SZ 27/134 = EvBl 1954/228 S 350; hiezu Lüdtke, Verwirkung des Unterhaltsanspruches der geschiedenen Ehefrau durch "wilde Ehe". MDR 1954,587
- 3 Ob 639/56
Entscheidungstext OGH 16.01.1957 3 Ob 639/56
- 6 Ob 277/59
Entscheidungstext OGH 16.09.1959 6 Ob 277/59
- 5 Ob 375/61
Entscheidungstext OGH 18.01.1962 5 Ob 375/61
Veröff: EvBl 1962/185 S 213
- 6 Ob 49/65
Entscheidungstext OGH 10.02.1965 6 Ob 49/65
Veröff: RZ 1965,148
- 3 Ob 32/67
Beisatz: Auch eine dauernde Geschlechtsgemeinschaft mit einem anderen Mann vermag den Unterhaltsanspruch der Frau gegen den geschiedenen Gatten nicht zu beeinträchtigen. (T1) Veröff: SZ 40/45 = EvBl 1967/401 S 572 = EFSlg 8682
- 2 Ob 345/67
Entscheidungstext OGH 14.02.1968 2 Ob 345/67
Veröff: EvBl 1968/300 S 491
- 3 Ob 138/68
Entscheidungstext OGH 20.11.1968 3 Ob 138/68
Veröff: EFSlg 10379
- 1 Ob 60/73
Entscheidungstext OGH 23.05.1973 1 Ob 60/73
- 3 Ob 8/77
Entscheidungstext OGH 01.03.1977 3 Ob 8/77
Vgl; Beisatz: Frage des Verstoßes gegen ordre public. (T2) Veröff: EvBl 1977/257 S 638
- 3 Ob 26/77
Entscheidungstext OGH 29.03.1977 3 Ob 26/77
- 6 Ob 630/81
Entscheidungstext OGH 21.05.1981 6 Ob 630/81
Veröff: RZ 1982/3 S 11
- 3 Ob 57/81
Entscheidungstext OGH 08.07.1981 3 Ob 57/81
- 3 Ob 84/81
Entscheidungstext OGH 20.01.1982 3 Ob 84/81
nur: Durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft der geschiedenen Gattin mit einem anderen Mann tritt das Ruhen ihres Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Gatten ein. (T3)
- 7 Ob 728/87
- 3 Ob 61/88
- 10 ObS 53/90
nur T3; Beisatz: Eine Lebensgemeinschaft führt aber nicht zum endgültigen Verlust des Unterhaltsanspruches. (T4) Veröff: SSV - NF 4/28
- 3 Ob 115/90
Entscheidungstext OGH 30.01.1991 3 Ob 115/90
Beis wie T4; Veröff: JBl 1991,589
- 3 Ob 31/91
Beisatz: Mangels einer gegenteiligen Vereinbarung auch bei verglichenem Scheidungsunterhalt. (T5)
- 10 ObS 313/91
Vgl auch; Beisatz: Ein solches Ruhen im Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen verhindert einen Anspruch auf Witwenpension gemäß
§ 258 Abs 4 ASVG. (T6) Veröff: SSV - NF 5/127
- 6 Ob 504/93
Auch
- 4 Ob 305/97z
Auch; Veröff: SZ 70/225
- 10 ObS 244/98z
Beis wie T4; Beisatz: Ablehnung der Kritiken von Verschraegen in ZfVR 1983, 85, 131 ff sowie von Gimpel-Hinteregger in Harrer/Zitta, Familie und Recht, 633, 645. Es kommt nicht so sehr darauf an, ob die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruches gegen den geschiedenen Mann während der Zeit der Lebensgemeinschaft sittenwidrig wäre (so SpR 38 neu), sondern darauf, dass ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener nicht besser gestellt sein darf als ein Wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach
§ 75 EheG erlischt. (T7)
- 10 ObS 301/98g
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
- 10 ObS 285/99f
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Vertragliche Unterhaltsvereinbarung. (T8)
- 3 Ob 204/99t
Beisatz: Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder Art 8 MRK. (T9)
Beis wie T7 nur: Es kommt nicht so sehr darauf an, ob die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruches gegen den geschiedenen Mann während der Zeit der Lebensgemeinschaft sittenwidrig wäre (so SpR 38 neu), sondern darauf, dass ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener nicht besser gestellt sein darf als ein Wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach
§ 75 EheG erlischt. (T10)
- 4 Ob 204/02g
nur T3; Beisatz: Wer trotz bestehender Lebensgemeinschaft Unterhaltszahlungen entgegennimmt, nimmt die hiedurch bewirkte Schädigung des Unterhaltspflichtigen zumindest in Kauf; wird die Lebensgemeinschaft in der Folge beendet, kann der Unterhaltspflichtige seine darauf gegründete Schadenersatzforderung gegen den laufenden Unterhalt aufrechnen. (T11)
- 6 Ob 28/07x
Vgl; Beisatz: Im Hinblick auf das Eingehen einer Lebensgemeinschaft ist das Beharren auf dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Gatten als sittenwidrig einzustufen. (T12)
Beisatz: Eine unterhaltsrechtliche Privilegierung einer homosexuellen Lebensgemeinschaft im Vergleich zur nach gefestigter Rechtsprechung zu einem Ruhen des Unterhaltsanspruchs führenden heterosexuellen Lebensgemeinschaft würde einen eklatanten Wertungswiderspruch bedeuten. (T13)
Veröff: SZ 2007/35
- 3 Ob 132/07v
Auch
- 3 Ob 154/07d
Auch; nur T3
- 1 Ob 56/14p
Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 56/14p
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz:
§ 75 EheG ist nicht sinngemäß auf den Fall anzuwenden, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei aufrechter Ehe und Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten eine Lebensgemeinschaft eingeht. (T14)
Beisatz: Hier: Regelmäßige Ausschüttungen aus der vom Patenonkel des Unterhaltspflichtigen gegründeten Privatstiftung. (T15)
- 3 Ob 31/14a
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 31/14a
- 3 Ob 35/20y