Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 13.08.2018 Norm: BAO §93 Abs2BAO §246 Abs1KanalG NÖ 1977 §2 Abs1KanalG NÖ 1977 §12KanalG NÖ 1977 §14B-VG Art116 Abs1B-VG Art118 Abs2
Rechtssatz: Der [Bescheid]Adressat [§ 93 Abs. 2 BAO] ist namentlich zu nennen (vgl. VwGH 94/17/0413). Das Adressfeld gehört nach der Judikatur zum Bescheidspruch (vgl. VwGH 2010/15/0017). Schlagworte Finanzrecht; Ka... mehr lesen...
Rechtssatznummer 5 Entscheidungsdatum 13.08.2018 Norm: BAO §93 Abs2BAO §246 Abs1KanalG NÖ 1977 §2 Abs1KanalG NÖ 1977 §12KanalG NÖ 1977 §14B-VG Art116 Abs1B-VG Art118 Abs2
Rechtssatz: Gegen Personen, die nicht als Bescheidadressat genannt sind, vermag der Bescheid keine Wirkungen zu entfalten. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist in diesem Fall von vorneherein ausgeschlossen. Schlagwo... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A und der B vom 10. Mai 2018 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindedienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom 4. April 2018, Kd.Nr.: ***, mit welchem eine Berufung vom 5. Dezember 2017 gegen eine als „Lastschriftanzeige“ betreffend 4. Quartal 2017 bezeichnete Erledigung des Verbandsobmannes vom 24. O... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn B, ***, ***, vom 19. Mai 2018 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24. April 2018, AZ: ***, mit welchem eine Berufung vom 31. Oktober 2017 gegen eine Erledigung der Marktgemeinde *** vom 19. Oktober 2017 als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbe... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vom 18. Mai 2018 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24. April 2018, AZ: ***, mit welchem eine Berufung vom 1. November 2017 gegen eine Erledigung der Marktgemeinde *** vom 19. Oktober 2017 als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 18.06.2018 Norm: BAO §92 Abs1BAO §93 Abs2BAO §93 Abs3BAO §96
Rechtssatz: Bescheide sind ausnahmslos und ausdrücklich mit dem Wort „Bescheid“ zu bezeichnen (vgl. § 93 Abs. 2 BAO; Ritz, BAO5, §93, Tz.4). Schlagworte Finanzrecht; Verfahrensrecht; Bescheid; Bezeichnung; Zurückweisung; European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 18.06.2018 Norm: BAO §92 Abs1BAO §93 Abs2BAO §93 Abs3BAO §96
Rechtssatz: Die fehlende Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid ist unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung keine Zweifel am normativen Gehalt ergeben (vgl. VwGH 89/14/0162, 2002/14/0035). Schlagworte Finanzrecht; Verfahrensrecht; Bescheid; Bezeichnung; Zurückweisung; ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 18.06.2018 Norm: BAO §92 Abs1BAO §93 Abs2BAO §93 Abs3BAO §96
Rechtssatz: Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge, entscheidet bei Zweifeln über den normativen Charakter einer Erledigung die Bezeichnung als Bescheid (vgl. VwGH 98/17/0311, Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 93 E 14 ff). Schlagworte Finanzrecht; Verfahrensrecht; Bescheid... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde des Herrn GL, ***, ***, vom 29. November 2017 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14. November 2017, AZ: LA-3-2017, mit welchem eine Berufung vom 24. Mai 2017 gegen eine Erledigung der Marktgemeinde *** vom 24. April 2017 als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abge... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 06.03.2018 Norm: BAO §96BAO §93 Abs2
Rechtssatz: Eine Lastschriftanzeige ist kein Bescheid (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 92 E 41). Die Angabe "Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung" ist widersprüchlich und liefert keinen Anhaltspunkt für die Rechtsform der Erledigung (vgl. VwGH Zl. 2010/17/0114). Schlagworte Finanzrecht; Verfahrens... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 06.03.2018 Norm: BAO §96BAO §93 Abs2
Rechtssatz: Unverzichtbar für die Bescheidqualität sind die Bezeichnung der Behörde (§ 96 BAO), der
Spruch: , der die Person zu nennen hat, an die der Bescheid ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO) sowie (nach Maßgabe des § 96 BAO) die Unterschrift (vgl. z.B. VwGH 95/15/0171; 2002/14/0035; 2004/14/0111, 2005/14/0006). Schlagworte... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 06.03.2018 Norm: BAO §96BAO §93 Abs2
Rechtssatz: Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem
Spruch: eindeutig ergibt, dass die Behörde einen normativen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat (vgl. für das Abgabenverfahren die Erkenntnisse Zlen. 83/17/0096, 0097, 0099, 0100, 0101 und 0127, Zl. 93/17/0173 Zl. 99... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Hubmayr über die Beschwerde des AW vom 15. Dezember 2017 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 6. November 2017, Zahl: WN/49151/SA-GD-GS-WA/1, mit welchem eine Berufung gegen eine als „Grundbesitzabgaben 1. Quartal 2017“ bezeichnete Erledigung des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 15. Jänner 2017, als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht: ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der UP, wohnhaft in ***, ***, vom 8. November 2017 gegen einen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 11. Mai 2017, GZ: MD-STS-20/2017/Mag.W/R, mit welchem einer Berufung gegen zwei Abgabenbescheide des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 28. April 2016, Kundennummer 67462/1/0/7/1, betreffend die Neufestsetzung der jähr... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des AW vom 6. Oktober 2017 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeabwasserverbandes *** vom 11. September 2017, Zl. 730/2017, mit welchem eine Berufung gegen eine als „Lastschriftanzeige“ betreffend 1. Quartal 2017 bezeichnete Erledigung des Verbandsobmannes vom 23. Jänner 2017 als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht: 1. ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des AW vom 6. Oktober 2017 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeabwasserverbandes *** vom 11. September 2017, Zl. 731/2017, mit welchem eine Berufung gegen eine als „Lastschriftanzeige“ betreffend 2. Quartal 2017 bezeichnete Erledigung des Verbandsobmannes vom 18. April 2017 als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht: 1. ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des AW vom 6. Oktober 2017 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeabwasserverbandes *** vom 11. September 2017, Zl. 732/2017, mit welchem eine Berufung gegen eine als „Lastschriftanzeige“ betreffend 3. Quartal 2017 bezeichnete Erledigung des Verbandsobmannes vom 17. Juli 2017 als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht: 1. D... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 01.02.2018 Norm: BAO §92BAO §93 Abs2BAO §227BAO §243
Rechtssatz: Durch eine informelle Mitteilung, mit welcher jemand über Art, Höhe und Zeitpunkt seiner Zahlungsverpflichtungen unterrichtet wird, kann eine Zahlungspflicht (z.B. zur Entrichtung einer Kanalbenützungsgebühr) nicht begründet werden. Bestand und Höhe der Abgabenschuld können nicht vom Inhalt einer derartigen Vers... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 01.02.2018 Norm: BAO §92BAO §93 Abs2BAO §227BAO §243
Rechtssatz: Eine Lastschriftanzeige („Quartalsvorschreibung“) vermag eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe nicht zu begründen, sondern erinnert lediglich an eine bestehende Abgabenzahlungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen (85/14/0127), dass Lastschriftanzeigen keine Bescheide sind. Die Lastschr... mehr lesen...