Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.02.2018Norm
BAO §92Rechtssatz
Eine Lastschriftanzeige („Quartalsvorschreibung“) vermag eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe nicht zu begründen, sondern erinnert lediglich an eine bestehende Abgabenzahlungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen (85/14/0127), dass Lastschriftanzeigen keine Bescheide sind. Die Lastschriftanzeige ist eine öffentliche Urkunde, jedoch kein Bescheid (VwGH 87/13/0104, 0105).
Schlagworte
Finanzrecht; Verfahrensrecht; Bescheid; Bescheidspruch; Kanalbenützungsgebühr; Vorschreibung; Zahlungsverpflichtung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1527.001.2017Zuletzt aktualisiert am
09.04.2018