Entscheidungsdatum
12.02.2018Norm
BAO §93 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der UP, wohnhaft in ***, ***, vom 8. November 2017 gegen einen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 11. Mai 2017, GZ: MD-STS-20/2017/Mag.W/R, mit welchem einer Berufung gegen zwei Abgabenbescheide des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 28. April 2016, Kundennummer 67462/1/0/7/1, betreffend die Neufestsetzung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** ab 1. Jänner 2011 bzw. ab 1. Jänner 2012, nicht stattgegeben wurde, zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Berufung der UP als unzulässig eingebracht zurückgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 260, 279 iVm 288 Abs. 1 BAO
Art. 133 Abs. 4 B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:
Herr AP und Frau UP (in der Folge: Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, *** (KG ***, EZ ***, GSt.Nr. ***).
Mit Abgabenbescheid des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 28. April 2016, Kundennummer 67462/1/0/7/1, wurde Herrn AP („AP und Miteigentümer“) die jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** ab 1. Jänner 2011 im Jahresbetrag von € 848,83 neu festgesetzt. Für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals wurde ein Jahresbetrag von € 848,83 festgesetzt.
Mit einem weiteren Abgabenbescheid des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 28. April 2016, Kundennummer 67462/1/0/7/1, wurde Herrn AP („AP und Miteigentümer“) die jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** ab 1. Jänner 2012 im Jahresbetrag von € 877,61 neu festgesetzt.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 erhoben Herr AP und Frau UP gemeinsam gegen beide Abgabenbescheide das ordentliche Rechtsmittel der Berufung.
Die Aufrollung der Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 2011, 2012 und 2013 sei rechtswidrig bzw. an die Voreigentümerin der Liegenschaft zu richten, da die Beschwerdeführer erst seit Ende 2013 Eigentümer der Liegenschaft seien.
Die Bescheide für diese Zeiträume seien daher rechtswidrig an die Beschwerdeführer ergangen und daher aufzuheben.
Diese Berufung wurde vom Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau in seiner Sitzung vom 26. April 2017 behandelt.
Dabei wurde vom Stadtsenat eine Berufungsentscheidung entsprechend einem vollinhaltlich im Sitzungsprotokoll wiedergegebenen Bescheidkonzept beschlossen.
Mit dieser am 11. Mai 2017 ausgefertigten Berufungsentscheidung wurde der gemeinsamen Berufung beider Berufungswerber keine Folge gegeben und wurden die angefochtenen Bescheide bestätigt.
Die Bescheidausfertigung war adressiert an „UP und AP“ und enthielt keinen Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 BAO vorgesehene Rechtsfolge. Die Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung wurde verfügt an „Herrn und Frau AP und UP“ per Adresse ***, ***.
Die Bescheidausfertigung wurde am 17. Mai 2017 beim Postamt *** hinterlegt. Am 19. Mai 2017 wurde die Sendung beim Postamt *** behoben.
Herr AP bestätigte die Übernahme des Schriftstückes mit seiner Unterschrift auf dem RSb-Rückschein.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtete sich eine gemeinsame Beschwerde von UP und AP vom 11. Juni 2017.
Zur Begründung wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführer seit Ende 2013 Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft seien. An der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seien sie vollkommen unbeteiligt gewesen, auch die ursprünglich ergangenen Abgabenbescheide hätten sich an die Voreigentümerin gerichtet. Diese habe 2005 einen Dachgeschoßausbau vorgenommen und auch eine Fertigstellungsanzeige darüber eingebracht. Dem Magistrat sei die Vollendung der Umbaumaßnahmen daher nachweislich bekannt gewesen. Ab 2011 seien die Beschwerdeführer über die Liegenschaft weder verfügungsberechtigt gewesen noch hätten sie daraus einen Nutzen gezogen. Die Bescheide für die Jahre 2011 bis 2013 wären an die Voreigentümerin zu richten, sei doch nur diese verfügungsberechtigt gewesen und konnte nur diese die Liegenschaft nutzen. Eine Rückwirkung der Kanalbenützungsgebühr sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. der Beschwerde vollinhaltlich Folge zu geben.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 24. Oktober 2017, LVwG-827/001-2017, wurde der Beschwerde des AP Folge gegeben und wurden die beiden erstinstanzlichen Abgabenbescheide des Magistrats vom 28. April 2016, betreffend die Neufestsetzung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** ab 1. Jänner 2011 bzw. ab 1. Jänner 2012, aufgehoben.
Die Beschwerde der UP vom 11. Juni 2017 wurde beschlussmäßig als unzulässig eingebracht zurückgewiesen, da ihr gegenüber keine wirksame Zustellung der einzigen Ausfertigung des Berufungsbescheides vom 11. Mai 2017 erfolgt sei.
Diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin nachweislich am 3. November 2017 zugestellt.
Am 8. November 2017 wurde eine weitere Ausfertigung der Berufungsentscheidung vom 11. Mai 2017 des Stadtsenates nachweislich auch an Frau UP zugestellt.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich auch die nunmehrige Beschwerde der Frau UP (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 8. November 2017, im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie die gemeinsame Beschwerde vom 11. Juni 2017.
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seitens der Stadt Krems an der Donau am 14. November 2017 unter Anschluss des bezughabenden Abgabenaktes zur Entscheidung vorgelegt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung – BAO:
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 93. (2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
§ 246. (1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
…
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
…
2.2. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG:
Artikel 133.
(…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Wie oben näher dargestellt, wurde der angefochtene Berufungsbescheid bereits am 11. Juni 2017 mit einer gemeinsamen Beschwerde des AP und der UP bekämpft.
Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 24. Oktober 2017, LVwG-827/001-2017, wurde die Beschwerde des AP inhaltlich erledigt, die Beschwerde der UP vom 11. Juni 2017 jedoch beschlussmäßig zurückgewiesen, da ihr gegenüber keine wirksame Zustellung der einzigen Ausfertigung des Berufungsbescheides vom 11. Mai 2017 erfolgt war.
Nunmehr wurde eine Ausfertigung der Berufungsentscheidung vom 11. Mai 2017 am 8. November 2017 nachweislich auch an Frau UP zugestellt.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich auch die nunmehrige Beschwerde der Frau UP vom 8. November 2017, im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie die gemeinsame Beschwerde vom 11. Juni 2017.
Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über die Berufung gegen zwei Abgabenbescheide des Magistrats vom 28. April 2016 inhaltlich – durch Abweisung der Berufung (es wurde der Berufung keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide bestätigt) – abgesprochen.
Die Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** ab 1. Jänner 2011 bzw. ab 1. Jänner 2012 wurde bestätigt.
Diese beiden mit der Berufung vom 25. Mai 2016 bekämpften erstinstanzlichen Abgabenbescheide vom 28. April 2016 waren adressiert an „AP und Miteigentümer“.
Ein Bescheid hat gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (somit den Bescheidadressaten). Der Adressat ist namentlich zu nennen (vgl. VwGH 23.3.1998, 94/17/0413). Das Adressfeld gehört nach der Judikatur (vgl. zB. VwGH 26.2.2013, 2010/15/0017) zum Bescheidspruch.
Bei einer physischen Person ist Vor- und Zuname anzuführen (vgl. zB. VwGH 18.4.1986, 85/17/0140; 9.12.1992, 91/13/0013; 28.2.2007, 2004/13/0151; 26.7.2007, 2004/15/0137).
Die Verwendung von Beifügungen wie "und Mitbesitzer" (hier: „und Miteigentümer“) lässt – wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat – nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten als der namentlich genannten Person die Behörde den Bescheid erlassen wollte (vgl. VwGH 21.7.1995, 92/17/0270; 28.11.2001, 98/17/0321: 25.6.2007, 2004/17/0125).
Mit der Beifügung "und Miteigentümer" gibt die Behörde nicht zu erkennen, an welche Personen sie den Bescheid (außer der namentlich Genannten) erlassen wollte.
Selbst eine Nennung lediglich am Briefumschlag, in welchem sich eine Ausfertigung der behördlichen Erledigung befindet (VwGH 16.12.1983, 83/17/0096) oder auf einem Zustellnachweis (VwGH 12.11.2002, 2002/05/0758) wäre nicht ausreichend.
Als Adressat der angefochtenen Bescheide wurde somit ausschließlich Herr AP bezeichnet. Keiner der beiden in Berufung gezogenen Abgabenbescheide war an die nunmehrige Beschwerdeführerin adressiert.
Gegen Personen, die nicht als Bescheidadressat genannt sind, vermag ein Bescheid keine Wirkungen zu entfalten, selbst wenn diese dem Verfahren beizuziehen gewesen wären. Dies bedeutet, dass die angefochtenen erstinstanzlichen Abgabenbescheide nicht an die Beschwerdeführerin ergangen sind.
Diese Bescheide konnten gegenüber der Beschwerdeführerin insoweit keine Wirkungen entfalten, wohl aber gegenüber dem namentlich genannten Herrn AP, dessen Berufung und Beschwerde auch zu recht inhaltlich erledigt wurden.
Beschwerdeführer kann nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war (vgl. zB. VwGH 7.3.1991, 90/16/0043). Wird eine Beschwerde von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß § 260 Abs.1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. VwGH 12.11.1987, 85/16/0113, 0114).
Dies gilt zufolge § 288 Abs. 1 BAO im gegenständlichen Fall eines zweistufigen Instanzenzuges in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auch im Berufungsverfahren für die Berufung gegen einen erstinstanzlichen Abgabenbescheid.
Auch Gegenstand einer Berufung kann nur ein wirksam erlassener Bescheid sein.
Mangels ihr gegenüber wirksam erlassener Bescheide war die Beschwerdeführerin gemäß § 246 Abs.1 iVm § 288 BAO nicht zur Einbringung einer Berufung gegen die nicht an sie adressierten Abgabenbescheide vom 28. April 2016 befugt.
Schon die Einbringung der Berufung vom 25. Mai 2016 durch Frau UP erweist sich als unzulässig, weshalb die Berufungsbehörde ihre Berufung gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm 288 Abs. 1 mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes als unzulässig zurückweisen hätte müssen.
Mangels Vorliegen einer zulässigen Berufung der Frau UP war die Berufungsbehörde ihr gegenüber zu einer Berufungsentscheidung in der Sache nicht zuständig, weshalb spruchgemäß (Spruchpunkt 1.) die Berufungsentscheidung gegenüber der UP in eine formelle Zurückweisung ihrer Berufung abzuändern war.
3.2. Zu Spruchpunkt 3 – Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation; Bescheidadressat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1381.001.2017Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018