Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §48; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/14/0099 E 20. September 1983 RS 1 Stammrechtssatz § 48 BAO ist auch anwendbar, wenn eine Doppelbesteuerung nur potentiell, nicht aber effektiv eintreten würde. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1985130014.X03 Im RIS sei... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §48;
Rechtssatz: Verneint die belangte Behörde die Unbilligkeit der Belastung des in den Vereinigten Staaten von Amerika gelegenen Grundbesitzes mit property tax im Lagestaat und Vermögensteuer in Österreich mit dem Hinweis, daß auch in Österreich gelegenes unbewegliches Vermögen mehrfach mit Abgaben vom Vermögen betroffen wird und kommt sie z... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: BAO §44 Abs2;BAO §48;BAO §49;BAO §52;EStG 1972 §103;GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z4;
Rechtssatz: Das BMF (das nach den §§ 49 und 52 BAO iZm der Verweisung im § 52 BAO auf das AVOG, BGBl 1975/18, eine Finanzbehörde bzw Abgabenbehörde ist), ist durch die Sondervorschrift des §... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §48;EStG 1972 §103;EStG 1972 §41 Abs2 Z5;
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 41 Abs 2 Z 5 EStG 1972 können nicht eigenständig zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung angewendet werden. Sie kommen nur dann zum Zug, wenn nach innerstaatlichem Recht (§ 48 BAO, § 103 EStG 1972) oder auf Grund von Doppelbesteuerungsabko... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §48;EStG 1972 §103;EStG 1972 §41 Abs2 Z5;
Rechtssatz: Der Anwendungsbereich des § 41 Abs 2 Z 5 EStG 1972 liegt vor allem in der Vermeidung der Doppelbesteuerung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte, wie sie etwa derzeit auf Grund der Bestimmungen des Art 15 Abs 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den V... mehr lesen...
Die beiden Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Grundparzellen nn1 und nn2, inneliegend der EZ nn3 des Grundbuches über die KG W., die vom Lagefinanzamt zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1963 mit Einheitswertbescheid vom 26. November 1964 als eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens, und zwar als unbebautes Grundstück, bewertet worden ist. In dem eben erwähnten Bescheid sprach das Finanzamt auch aus, daß der Einheitswert des Grundstückes mit S 331.000,-- f... mehr lesen...