TE Vwgh Erkenntnis 1977/6/21 2183/75

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Veröffentlicht am 21.06.1977
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
33 Bewertungsrecht;

Norm

BAO;
BewG 1955 §10;
BewG 1955 §55;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2184/75

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kadecka und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Reichel, Dr. Seiler und Dr. Schubert als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Rosenmayr, über die Beschwerde

1) der OS und 2) des RJ, beide in L, vertreten durch Dr. Götz Schattenberg, Rechtsanwalt in Linz, Spittelwiese 5, zu 1) und

2) gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 9. Oktober 1975, Zl. 921/5 - VII/E - 1975, betreffend Einheitsbewertung, zu 2) gegen den Bescheid derselben Finanzlandesdirektion vom gleichen Tage, Zl. 921/7 -VII/E - 1975, betreffend Festsetzung eines Grundsteuermeßbetrages, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde Rechtsanwalt Dr. Götz Schattenberg, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Oberfinanzrat Dr. WE, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beiden Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 1.066,--, der Zweitbeschwerdeführer hat ferner dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.066,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beiden Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Grundparzellen nn1 und nn2, inneliegend der EZ nn3 des Grundbuches über die KG W., die vom Lagefinanzamt zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1963 mit Einheitswertbescheid vom 26. November 1964 als eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens, und zwar als unbebautes Grundstück, bewertet worden ist. In dem eben erwähnten Bescheid sprach das Finanzamt auch aus, daß der Einheitswert des Grundstückes mit S 331.000,-- festgestellt werde, doch setzte die nunmehr belangte Behörde über Berufung der Beschwerdeführer diesen Wert auf S 132.000,-- herab.

Am 19. Oktober 1973 langte beim Finanzamt eine von der Erstbeschwerdeführerin gefertigte, jedoch auch namens des Mitbesitzers (des Zweitbeschwerdeführers) eingebrachte, mit "Stillegung meiner Grundsteuervorschreibung" überschriebene Eingabe ein, die folgenden Wortlaut hat:

"Wir ersuchen um Stillegung der Grundsteuer für unsere Bauparzelle, Steuernummer nn4 und begründen wie folgt: Am 3. 10. 1973 haben wir beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Bauamt, Straßenamt) Einspruch gegen die Verlegung der Fernheizung über der Erde an meiner Grundgrenze eingebracht.

Bei der Bauverhandlung wurde für das Gebäude unseres Anrainers in der B-Straße eine Ölfeuerung vorgesehen, dieser Bau wurde jetzt an die Fernheizung angeschlossen.

Die Heizungsrohre wurden in ganz Linz unter der Erde verlegt, bei unserer Grundstücksgrenze hat man diese ca. 1/2 - zu 1 m oberhalb der Erde angebracht. Wir können, obwohl man eine Einfahrt zu unserem Areal gebaut hat, diese nicht mit einem LKW befahren, da die Heizungsrohre so nieder verlegt wurden, daß ein normal gewachsener Mensch kaum aufrecht darunter stehen kann. Erwähnen möchten wir nochmals, daß das Areal eine Bauparzelle mit einer 5 1/2-geschoßigen Verbauung ist und daher mit einem LKW befahrbar sein muß. Wir möchten bemerken, daß obwohl die Fernheizung an unserer Grundstücksgrenze angebracht wurde, (wir) von keinem Menschen benachrichtigt, geschweige denn in Kenntnis gesetzt wurden.

Dazu wäre noch zu sagen:

Um Stillegung unserer Grundsteuer ersuchen wir daher nur bis:

1.) Unserem Einspruch beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz folge gegeben wurde, oder

2.) sollte das Magistrat Linz nicht veranlassen können, daß die Einfahrt dem Gesetz entsprechend gebaut wird, müßten wir in dieser Angelegenheit den Verwaltungsgerichtshof anrufen.

3.) Wir beabsichtigen, auf Grund des Umweltschutzes bis zur Verbauung unseres Areals Lastkraftwägen parken zu lassen, dazu ist die Einfahrt unbedingt notwendig."

Da diese Eingabe zunächst keine Erledigung durch das Finanzamt fand, überreichte der Zweitbeschwerdeführer am 23. Jänner 1975 einen gleichlautenden, jedoch im eigenen Namen verfaßten Schriftsatz, dem auch ein Lichtbild über den Verlauf der Heizungsrohre beigefügt ist.

Darauf erließ das Finanzamt zwei mit 16. Mai 1975 datierte, an den Zweitbeschwerdeführer und die Mitbesitzerin (Erstbeschwerdeführerin) gerichtete Bescheide:

a) einen Bescheid, mit dem das Ansuchen vom 23. Jänner 1975 "um Herabsetzung des Einheitswertes wegen Verlegung von Heizungsrohren" abgewiesen wurde; in der dem Bescheid beigegebenen Begründung ist ausgeführt, das Finanzamt habe erst einem am 31. Jänner 1975 überreichten Stundungsansuchen des Zweitbeschwerdeführers entnehmen können, daß die beiden (am 19. Oktober 1973 und 23. Jänner 1975 überreichten) Eingaben als Wertfortschreibungsanträge aufzufassen gewesen seien. Diesem Begehren könne jedoch nicht entsprochen werden, da laut Auskunft des Planungsamtes des Magistrates der Stadt Linz der Teilbebauungsplan nach wie vor in Kraft und die Verlegung der Heizungsrohre im öffentlichen Gut als Provisorium anzusehen sei. Bei der Straßenerrichtung würden die Rohre unterirdisch verlegt und im Falle der Bebauung eine Zufahrt errichtet werden, weshalb sich ebenfalls keine Behinderung ergebe;

b) den Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1973 (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1974), mit dem das Finanzamt den Einheitswert für das streitgegenständliche Grundstück mit S 331.000,-- feststellte und den Grundsteuermeßbetrag mit S 612,-- festsetzte. Dabei ging es von einer Gesamtfläche von 754 m2 und einem Durchschnittspreis von

S 440,-- pro m2 aus. In der Begründung dieses Bescheides ist ausgeführt, der Richtpreis für das Gebiet, in dem sich die Liegenschaft befinde, betrage S 900,-- pro m2. Da das Grundstück jedoch eine ungünstige, schmale Form aufweise und nicht erschlossen sei (keine Straße), sei ein Durchschnittswert von

S 440,-- pro m2 ermittelt worden. In diesem Wert sei der zur Abtretung ins öffentliche Gut vorgesehene Grund mit einem Mindestansatz enthalten.

Gegen beide Bescheide erhob sodann (nur) der Zweitbeschwerdeführer in einem mit "Herabsetzung des Steuermeßbetrages" überschriebenen, mit 9. Juni 1975 datierten und am darauffolgenden Tag bei der Abgabenbehörde erster Instanz überreichten Schriftsatz "Vorstellung". Es sei nicht richtig - so führte er darin aus - daß er auf dem Grundstück trotz der Verbauung der Fernheizröhren (über Tage) ein Haus errichten könne. Sei doch allgemein bekannt, daß man zur Errichtung eines Hauses eine Zufahrt benötige, und auch bei Errichtung eines Provisoriums müsse "gesetzlich ein Anrainer verständigt werden." Wenn die Behörde (gemeint der Magistrat der Stadt Linz) mitgeteilt habe, daß die Straße einmal verbreitert werde, könne er, der Zweitbeschwerdeführer, dazu nur sagen, daß schon seit dem Jahre 1928 davon gesprochen werde. Daß die Straße auf lange Sicht noch so verbleibe wie bisher beweise die Tatsache, daß ein unmittelbarer Anrainer die Erlaubnis zur Errichtung stabiler Garagen (offenbar auf dem zur Abtretung in das öffentliche Gut bestimmten Grundstücksteil) erhalten habe. Der Zweitbeschwerdeführer selbst habe beabsichtigt, sein Areal zur Abstellung von Fernlastwagen zu vermieten, doch sei diese Absicht durch die Aufstellung der Fernheizröhren durchkreuzt worden, wodurch ihm ein Schaden von monatlich S 3.000,-- erwachse. Er, der Zweitbeschwerdeführer, ersuche daher, ihn solange von der Grundsteuer zu befreien, bis der Urzustand wieder hergestellt sei, wobei noch erwähnt werden müsse, daß der Käufer einer Nachbarparzelle ihm erklärt habe, dafür zu sorgen, daß das streitgegenständliche Areal bis zur Wertlosigkeit verbaut werde.

Die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, der die "Vorstellung" sodann zur Entscheidung vorgelegt worden ist, faßte den Schriftsatz des Zweitbeschwerdeführers vom 9. Juni 1975 als Berufung sowohl gegen den Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 16. Mai 1975, mit dem das Wertfortschreibungsbegehren abgewiesen worden war, als auch gegen den Grundsteuermeßbescheid vom gleichen Tage auf. Demzufolge erließ die Abgabenbehörde zweiter Instanz

a) den vor dem Verwaltungsgerichtshof erstangefochtenen und an die beiden Beschwerdeführer gerichteten Bescheid Zl. 921/5 - VII/E - 1975, mit dem die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Wertfortschreibung zum 1. Jänner 1973 betreffend das unbebaute Grundstück Parzellen nn5 (richtig nn1) und nn2, EZ nn3 der KG. W als unbegründet abgewiesen wurde und

b) den vor dem Verwaltungsgerichtshof zweitangefochtenen, nur an den Zweitbeschwerdeführer gerichteten Bescheid Zl. 921/7-VII/E - 1975, mit dem die Berufung gegen den Grundsteuermeßbescheid auf den 1. Jänner 1973 (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1974) betreffend das unbebaute Grundstück Parzellen nn5 (richtig nn1) und nn2, EZ nn3 der KG. W als unbegründet abgewiesen wurde.

In der Begründung des erstangefochtenen Bescheides hat die Finanzlandesdirektion ausgeführt, sie gehe davon aus, daß aus dem Zusammenhalte der Anbringen vom 19. Oktober 1973, 23. Jänner 1975 und 31. Jänner 1975 geschlossen werden könne, die erstgenannte Eingabe sei als Wertfortschreibungsantrag auf den 1. Jänner 1973 und das Schreiben vom 20. Jänner 1975 als Urgenz dazu zu qualifizieren.

In der Sache selbst sei von den tatsächlichen Verhältnissen vom 1. Jänner 1973 auszugehen. Unterstelle man nun, daß die Fernheizungsrohre bereits zu diesem Zeitpunkt vor der streitgegenständlichen Liegenschaft verlegt gewesen seien, so sei zu prüfen, welchen Einfluß dieser Umstand auf die Höhe des Einheitswertes zum 1. Jänner 1973 habe. Aus der im erstinstanzlichen Bescheid zitierten Stellungnahme des Magistrates der Stadt Linz gehe hervor, daß die Verlegung der Rohre über dem Straßenniveau als bloßes Provisorium gedacht sei. Für den Fall einer Verbauung des Grundstückes würden diese zur Schaffung einer Zufahrt (wie beim Nachbargrundstück) unter die Erde verlegt werden. Nun seien unbebaute Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Dieser werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguten bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, wobei alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen seien, ausgenommen ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Für die Höhe des erzielbaren Kaufpreises sei neben der Lage, Form und Verwertbarkeit auch die Zugänglichkeit von öffentlichen Verkehrsflächen her maßgeblich. Im zu beurteilenden Falle sei diese Zugänglichkeit nur beschränkt gegeben, könne aber im Falle einer Verbauung geschaffen werden. Obzwar damit die Verwertung des Grundstückes als Bauland nicht gehindert sei, stelle dieser Umstand doch eine Wertminderung dar, weil ein (gedachter) Erwerber des Grundbesitzers diese Tatsache bei der Gestaltung des Kaufpreises voraussichtlich ins Treffen führen würde. Allerdings könne diese Werteinbuße nach den Verhältnissen vom Fortschreibungszeitpunkt 1. Jänner 1973 nur gering sein, weil der wesentlich, wertbestimmende Faktor, nämlich die Verwertung als Bauland, nach wie vor gegeben sei. Nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde wäre für die Wertminderung ein Abschlag von maximal 10 v.H. von dem ansonsten angemessenen Bodenwert vertretbar. Demnach würde sich anstatt des in der seinerzeitigen Berufungsentscheidung (zum 1. Jänner 1963) unterstellten durchschnittlichen Quadratmeterpreis von S 175,-- ein solcher von mindestens S 157,-- ergeben, der einen Einheitswert zum 1. Jänner 1973 von S 118.000,-- zur Folge hätte. Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 lit. b des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, (BewG) werde der Einheitswert fortgeschrieben, wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergebe, um mehr als ein Zehntel von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweiche. Da der zuletzt festgestellte Einheitswert S 132.000,-- betrage, müßte der neu festzustellende Einheitswert S 117.000,-- oder noch weniger betragen. Dies treffe jedoch nicht zu, weshalb die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung nicht gegeben seien.

In der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides hat die Finanzlandesdirektion dem Zweitbeschwerdeführer entgegengehalten, er mache Gründe geltend, die allein gegen den Einheitswertbescheid vorzubringen gewesen wären. Ein Meßbescheid könne aber gemäß § 252 Abs. 2 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem Feststellungs(Einheitswert)bescheid getroffenen Feststellungen unrichtig seien. Aber selbst wenn die Berufung als gegen den zugrundeliegenden Einheitswertbescheid gerichtet anzusehen wäre, könne ihr kein Erfolg beschieden sein. Das streitgegenständliche, unbebaute Grundstück liege an der B-Straße, sei 754 m2 groß, eben und habe eine Straßenfront von rund 11 m und eine Tiefe von ca. 68 m. Eine Teilfläche von 149 m2 werde im Falle einer Bebauung in das öffentliche Gut abzutreten sein. Vor dem Grundstück sei eine Fernwärmeleitung provisorisch verlegt, der Grundbesitz selbst fünfgeschoßig verbaubar. Unbebaute Grundstücke seien mit dem gemeinen Wert zu bewerten (§ 55 Abs. 1 BewG), der sich im wesentlichen mit dem im normalen Wirtschaftsverkehr erzielbaren Preis decke. Das Finanzamt sei nun bei Feststellung des Einheitswertes auf den 1. Jänner 1973 anstelle des in dieser Straße ansonsten angemessenen Bodenwertes von S 900,-- pro m2 unter Berücksichtigung der mangelnden Aufschließung sowie der ungünstigen Grundstücksform von einem Quadratmeterpreis von S 700,-

- ausgegangen. Darin sei auch die Beeinträchtigung durch die Fernwärmeleitung hinlänglich berücksichtigt. Wegen der erheblichen Grundstückstiefe sei eine Fläche von 275 m2 lediglich mit S 350,-- pro m2 bewertet und die als Straßengrund abzutretende Fläche schließlich nur mit S 50,-- pro m2 angesetzt worden. Auf diese Weise habe sich ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis von S 440,-- ergeben, welcher als durchaus angemessen und dem gemeinen Wert entsprechend bezeichnet werden könne. Der Zweitbeschwerdeführer führe lediglich die Entwertung durch die erwähnte Fernwärmeleitung ins Treffen. Diese führe aber, wie ausgeführt, keinesfalls zu einer völligen Entwertung des in Rede stehenden Grundbesitzes, sondern finde in der dargestellten Wertermittlung hinreichend Berücksichtigung. Daß der unterstellte Quadratmeterpreis aus anderen Gründen überhöht sei, sei weder behauptet noch nachgewiesen worden.

Gegen diese beiden Bescheide der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, je vom 9. Oktober 1975, richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber nach Durchführung der von den Beschwerdeführern verlangten Verhandlung erwogen:

1. Zur Legitimation der Erstbeschwerdeführerin zur Beschwerdeführung gegen den (zweitangefochtenen) Bescheid vom 9. Oktober 1975, Zl. 921/7 - VII/E - 1975:

In ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschrift bringt die belangte Behörde vor, daß die Erstbeschwerdeführerin am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesen und somit zur Erhebung der Beschwerde nicht legitimiert sei. Diese Überlegung der belangten Behörde geht jedoch am Kern der Sache vorbei. Denn abgesehen davon, daß der Einheitswert und Grundsteuermeßbescheid auf den 1. Jänner 1973 ausdrücklich auch an die Erstbeschwerdeführerin gerichtet ist, läßt der Inhalt der vorliegenden Beschwerde eindeutig und in einer jeder Zweifel ausschließenden Weise erkennen, daß der zweitangefochtene Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof nur vom Zweitbeschwerdeführer angefochten wird, an den allein auch dieser Bescheid ergangen ist. Bloß aus dem Umstand, daß auf der ersten Seite der Beschwerdeschrift beide Beschwerdeführer angeführt sind - die in derselben Schrift gemeinsam auch den Bescheid vom 9. Oktober 1975, Zl. 921/5 - VII/E - 1975, bekämpfen - schon den Schluß zu ziehen, die Erstbeschwerdeführerin wende sich auch gegen den zweitangefochtenen Bescheid, würde eine allzu formalistische Auslegung des § 34 Abs. 1 VwGG 1965 bedeuten, der der Gerichtshof nicht zu folgen vermag.

2. Zur unrichtigen Parzellenbezeichnung in beiden angefochtenen Bescheiden:

Breiten Raum widmen die Beschwerdeführer dem Umstand, daß der belangten Behörde bei der Schöpfung der angefochtenen Bescheide ein Schreibfehler insoweit unterlief, als in deren Spruch die Grundparzelle nn1 unrichtig mit nn5 bezeichnet ist. Sie suchen daraus eine inhaltliche Rechtswidrigkeit und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften abzuleiten, die sie daran gehindert habe, ihre Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof gehörig zu verfolgen. Diese Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die behauptete Rechtsverletzung zu erweisen. Zunächst ist zu bemerken, daß die belangte Behörde den unterlaufenen Fehler mit Bescheid vom 11. Februar 1976 gemäß § 293 BAO berichtigt hat, ohne daß die Beschwerdeführer diesen Bescheid weiter bekämpft hätten. Abgesehen davon könnten die Beschwerdeführer aus dem Zusammenhalt von Spruch und Begründung der beiden angefochtenen Bescheide unschwer erkennen - und haben dies auch erkannt, wie die weiteren Ausführungen der Beschwerde zeigen -, daß sich die Ausführungen nur auf die Parzelle nn1 bezogen haben, was sich im übrigen auch aus der richtigen Bezeichnung von Katastralgemeinde und Grundbucheinlagezahl, der die Parzelle nn1 neben der Parzelle nn2 inneliegt, ergibt.

3. Zur Abweisung des Fortschreibungsbegehrens (erstangefochtener Bescheid vom 9. Oktober 1975, Zl. 921/5 - VII/E - 1975):

Im Rahmen der Rechtsrüge werfen die Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie habe in völlig unzureichendem Ausmaß jene von ihnen im Abgabenverfahren ins Treffen geführten Umstände berücksichtigt, die Einfluß auf den gemeinen Wert der streitgegenständlichen wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens hätten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung - so meinen die Beschwerdeführer - sei der von der belangten Behörde grundsätzlich als Wertminderungsfaktor anerkannte Umstand der Zugänglichkeitsbeschränkung infolge Verlegung der Heizungsrohre mit 30 bis 40 v.H. und nicht bloß mit 10 v.H. zu berücksichtigen. Dabei übersehen die Beschwerdeführer aber, daß schon die Abgabenbehörde erster Instanz, gestützt auf die unwiderlegt gebliebene Auskunft des Planungsamtes des Magistrates der Stadt Linz, davon ausgehen konnte, im Falle der Bebauung des Grundstückes würde die durch die Rohrverlegung geschaffene Beeinträchtigung beseitigt werden. Bedenkt man nun, daß nach den Wertverhältnissen zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1963 - auf die es gemäß § 23 BewG anzukommen hat - Grundstückskaufpreise in dem in Rede stehenden Gebiet erzielt wurden, die zwischen S 461,-- und S 1.000,-- pro m2 lagen, und ferner, daß die belangte Behörde der Berufungsentscheidung vom 16. März 1967 einen Durchschnittspreis von ohnehin nur S 175,-- pro m2 zugrunde gelegt hat, dann zeigt sich, daß ein weiterer Abschlag von 10 v.H. für die noch zu berücksichtigende, durch die Rohrverlegung geschaffene Beeinträchtigung der Verwertungsmöglichkeiten keinesfalls als zu gering bezeichnet werden kann, zumal die Beschwerdeführer selbst für ihre (erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgestellte) Behauptung, jener Abschlag sei mit 30 bis 40 v.H. zu bemessen, keine anderen Gründe als in der "Vorstellung" vom 9. Juni 1975 anzugeben wissen, die sich aber als nicht zielführend erweisen.

Aber auch die Verfahrensrüge der Beschwerdeführer ist nicht berechtigt. Sie bemängeln, daß es die Abgabenbehörden unterlassen hätten, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln sowie daß ihnen das Recht auf Gehör beschnitten worden sei, weil sie keine Gelegenheit zur Äußerung und zur Stellung von Beweisanträgen gehabt hätten. Nun ist aber die für die Entscheidung des Streitfalles wesentliche Auskunft des Planungsamtes des Magistrates der Stadt Linz schon im erstinstanzlichen Verfahren eingeholt und in der Begründung des Bescheides vom 16. Mai 1975 den Beschwerdeführern auch bekanntgegeben worden, ohne daß sie im weiteren Verlauf des Verfahrens die Richtigkeit jener Auskunft in Frage gestellt, geschweige denn darauf abzielende Beweisanträge gestellt hätten. Wenn die Beschwerdeführer nunmehr vermeinen, die Beiziehung eines Sachverständigen und die Abhaltung eines Augenscheines hätte ergeben, der von der belangten Behörde mit S 157,-- pro m2 angenommene Durchschnittspreis sei überhöht, so ist ihnen entgegenzuhalten, daß der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Verfahrensrüge einer Partei verworfen hat, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist und erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre Zurückhaltung ablegt, um nunmehr das vorangegangene Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen (vgl. Reeger-Stoll, Die Bundesabgabenordnung5, 167 und die dort angeführte hg. Rechtsprechung). Die rechtlichen Schlußfolgerungen aber, die die belangte Behörde gezogen hat, brauchte sie den Beschwerdeführern nicht vorzuhalten (vgl. Reeger-Stoll, a.a.O. 170).

4. Zur Abweisung der Berufung gegen den Grundsteuermeßbescheid auf den 1. Jänner 1974 (zweitangefochtener Bescheid vom 9. Oktober 1975, Zl. 921/7 - VIII/E - 1975):

Der - allein der Rechtskraft fähige - Spruch des eben erwähnten Bescheides erschöpft sich darin, die von der belangten Behörde wohl im Zusammenhalt mit dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführer zu Recht (auch) als Berufung gegen die Festsetzung eines Grundsteuermeßbetrages angesehene "Vorstellung" des Zweitbeschwerdeführers vom 9. Juni 1975 als unbegründet abzuweisen. Nun kann aber eine Berufungsentscheidung über einen Grundsteuermeßbescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht erfolgreich mit der Begründung angefochten werden, die ihm zugrunde liegenden, bei der Einheitsbewertung getroffenen und im Einheitswertbescheid ausgesprochenen Feststellungen seien unzutreffend, wie dies der Zweitbeschwerdeführer im vorliegenden Falle unternimmt. In diesem Punkte sei auf das hg. Erkenntnis vom 9. April 1970, Slg. Nr. 4068/F, verwiesen. Wenn sich die belangte Behörde aber darüber hinaus in der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides, eher in Form einer bloßen Rechtsbelehrung, auch noch mit den Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers gegen die Annahme eines Quadratmeterpreises von S 440,-- bei der Einheitswertfeststellung für das streitgegenständliche Grundstück auf den 1. Jänner 1973 auseinandergesetzt hat, so kann jener dadurch schon deshalb in vor dem Verwaltungsgerichtshof zu verfolgenden Rechten nicht verletzt sein, weil Begründungsausführungen eines Bescheides für sich allein, wie erwähnt, der Rechtskraft nicht teilhaftig werden können (vgl. Reeger-Stoll a.a.O. 137 und die dort angeführte hg. Rechtsprechung). Allerdings wird es der belangten Behörde (allenfalls zunächst der Abgabenbehörde erster Instanz) obliegen, im weiteren Verlauf des Verfahrens unter Beachtung der Vorschriften über das Parteiengehör über die Berufung ("Vorstellung") des Zweitbeschwerdeführers, die sich ihrem Wortlaut nach auch gegen den Einheitswertbescheid auf den 1. Jänner 1973 richtet, noch abzusprechen (allenfalls zunächst mittels Berufungsvorentscheidung).

Die vorliegende Beschwerde hingegen erweist sich in keinem Punkt als begründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 48 Abs. 2 lit. a bis d sowie § 49 Abs. 3 VwGG 1965 und Art. I Z. 4 bis 6 sowie Art. II der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975. Das Kostenmehrbegehren auf Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes in doppelter Höhe war abzuweisen, weil die belangte Behörde nur einen Verwaltungsakt vorgelegt und auch nur eine Gegenschrift erstattet hat.

Wien, am 21. Juni 1977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1975002183.X00

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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