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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §48;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 41 Abs 2 Z 5 EStG 1972 können nicht eigenständig zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung angewendet werden. Sie kommen nur dann zum Zug, wenn nach innerstaatlichem Recht (§ 48 BAO, § 103 EStG 1972) oder auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen tatsächlich eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer anzurechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984140189.X01Im RIS seit
31.03.1987