RS Vwgh 1987/10/5 86/15/0077

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Veröffentlicht am 05.10.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §44 Abs2;
BAO §48;
BAO §49;
BAO §52;
EStG 1972 §103;
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z4;

Rechtssatz

Das BMF (das nach den §§ 49 und 52 BAO iZm der Verweisung im § 52 BAO auf das AVOG, BGBl 1975/18, eine Finanzbehörde bzw Abgabenbehörde ist), ist durch die Sondervorschrift des § 103 EStG 1972 ähnlich wie durch die §§ 48 und 44 Abs 2 BAO, am Verfahren über die Abgabenfestsetzung insofern beteiligt, als es in einem Ermittlungsverfahren über Voraussetzung zu entscheiden hat, unter welchen dann die Abgabenfestsetzung von der zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz vorzunehmen ist. Somit wird das BMF mit seiner Entscheidung über einen Antrag nach § 103 EStG 1972 in einem der Festsetzung der ESt dienenden Ermittlungsverfahren tätig, weshalb dem Umstand, daß letztlich die ESt von einer anderen Angabenbehörde, allerdings unter Zugrundelegung der Entscheidung des BMF, festgesetzt wird, bei Beurteilung des Vorliegens der Gebührenfreiheit des genannten Antrages nach § 14 TP 6 Abs 5 Z 4 GebG 1957 keine Bedeutung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150077.X02

Im RIS seit

05.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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