IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A GesmbH, ***, ***, vom 2. April 2021, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10. März 2021, Zl. ***, mit welchem über einen Vorlageantrag gegen eine Berufungsvorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 20. Jänner 2021, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung einer Grundsteuer dahingehend entschieden wurd... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde des A und der B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, vom 13. März 2018, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 31. Jänner 2018, ohne Zahl, mit welchem über einen Vorlageantrag gegen eine Berufungsvorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde ***, ***, betreffend die Vorschreibung einer „Ergänzungsabgabe zur Kanal... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren von Herrn RR, vertreten durch RA Dr. Peter Lessky, ***, ***, auf Grund des Vorlageantrages vom 25. September 2017 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20. September 2017, ohne Zahl, über die Beschwerde vom 25. April 2017 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27. März 2017, mit we... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 09.01.2018 Norm: BAO §288 Abs3GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15
Rechtssatz: Bei Vorliegen eines zweigliedrigen Instanzenzuges [§ 288 Abs. 3 BAO] ist die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht vorgesehen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Zugang der Partei (§ 78 BAO) zum Verwaltungsgericht nicht ungebührlich verzögert werden soll (vgl. Ritz, BAO-Komment... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 09.01.2018 Norm: BAO §288 Abs3GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15
Rechtssatz: Im Gegensatz zur Anschlussleitung, die im Eigentum der Gemeinde steht, steht die Hausleitung (nicht der Wasserzähler selbst) im Eigentum des Anschlusspflichtigen (vgl. VwGH, Zl. 2013/07/0034). Daher trifft diesen auch die Erhaltungspflicht. Schlagworte Finanzrecht; Wasserbezu... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 09.01.2018 Norm: BAO §288 Abs3GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15
Rechtssatz: Weder dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 noch dem NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 ist eine Verpflichtung zu entnehmen, dass das Wasserversorgungsunternehmen eine Verpflichtung habe, den jeweiligen Liegenschaftseigentümer über einen festgestellten (im Vergleich zu Durchschnittswerten in der Verg... mehr lesen...