Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.01.2018Norm
BAO §288 Abs3Rechtssatz
Bei Vorliegen eines zweigliedrigen Instanzenzuges [§ 288 Abs. 3 BAO] ist die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht vorgesehen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Zugang der Partei (§ 78 BAO) zum Verwaltungsgericht nicht ungebührlich verzögert werden soll (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl. Rz. 8 zu § 288, S. 1089).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Zeitbezogenheit; Beschwerdevorentscheidung; eigener Wirkungsbereich;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1281.001.2017Zuletzt aktualisiert am
03.04.2018