RS Lvwg 2018/1/9 LVwG-AV-1281/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.01.2018

Norm

BAO §288 Abs3
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines zweigliedrigen Instanzenzuges [§ 288 Abs. 3 BAO] ist die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht vorgesehen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Zugang der Partei (§ 78 BAO) zum Verwaltungsgericht nicht ungebührlich verzögert werden soll (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl. Rz. 8 zu § 288, S. 1089).

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Zeitbezogenheit; Beschwerdevorentscheidung; eigener Wirkungsbereich;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1281.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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