Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
09.01.2018Norm
BAO §288 Abs3Rechtssatz
Weder dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 noch dem NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 ist eine Verpflichtung zu entnehmen, dass das Wasserversorgungsunternehmen eine Verpflichtung habe, den jeweiligen Liegenschaftseigentümer über einen festgestellten (im Vergleich zu Durchschnittswerten in der Vergangenheit höheren) Verbrauch zu informieren.
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Zeitbezogenheit; Beschwerdevorentscheidung; eigener Wirkungsbereich;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1281.001.2017Zuletzt aktualisiert am
03.04.2018