RS Lvwg 2018/1/9 LVwG-AV-1281/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

09.01.2018

Norm

BAO §288 Abs3
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15

Rechtssatz

Weder dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 noch dem NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 ist eine Verpflichtung zu entnehmen, dass das Wasserversorgungsunternehmen eine Verpflichtung habe, den jeweiligen Liegenschaftseigentümer über einen festgestellten (im Vergleich zu Durchschnittswerten in der Vergangenheit höheren) Verbrauch zu informieren.

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Zeitbezogenheit; Beschwerdevorentscheidung; eigener Wirkungsbereich;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1281.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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