Entscheidungsdatum
04.05.2021Norm
BAO §288 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A GesmbH, ***, ***, vom 2. April 2021, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10. März 2021, Zl. ***, mit welchem über einen Vorlageantrag gegen eine Berufungsvorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 20. Jänner 2021, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung einer Grundsteuer dahingehend entschieden wurde, dass der Vorlageantrag abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung des gegen die Berufungsvorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** eingebrachten Vorlageantrages diese Berufungsvorentscheidung ersatzlos behoben wird.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt:
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
1.1.1.
Mit Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 13. November 2020, Zl. ***, wurde der A GesmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit Wirkung ab 1. Jänner 2015 die zu entrichtende Grundsteuer B wie folgt festgesetzt:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung.
1.1.2
Mit einem als Beschwerdevorentscheidung tituliertem Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 20. Jänner 2021, ohne Zahl, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der Grundsteuerbescheid der Bürgermeisterin vom 13. November 2020 vollinhaltlich bestätigt.
Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag mit Schreiben vom 19. Februar 2021 eingebracht.
1.1.3.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10. März 2021, Zl. ***, wurde der Vorlageantrag abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin vom 13. November 2020 (gemeint wohl: 20. Jänner 2021) vollinhaltlich bestätigt.
1.2. Beschwerdevorbringen:
Dagegen richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom 2. April 2021. Es gehe nicht darum, dass ein Schriftstuck durch die Stadtgemeinde *** zugestellt werden sollte, der Zustellversuch eines Schriftstückes stehe außer Streit, es gehe darum‚ wann die Zustellung bzw. der Fristenlauf begonnen hat. Die Ausführung in der Beschwerdevorentscheidung vom 20. Jänner 2021 werde bestritten, es sei kein Schriftstuck am 18. November 2020, mit einer Abholfrist 19. November 2020 hinterlegt worden. Die Hinterlegungsanzeige weise ein Ende der Abholfrist für den 28. Dezember 2020 aus. Der Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid sei fristgerecht erhoben worden, das bisherige Vorbringen werde vollinhaltlich aufrechterhalten.
1.3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
1.3.1.
Mit Schreiben vom 8. April 2021 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.
1.3.2. Mündliche Verhandlung:
Vom erkennenden Gericht wurde für den 3. Mai 2021 eine mündliche Verhandlung anberaumt, in deren Verlauf der bisherige Verfahrensgang anhand der vorliegenden Akten dargelegt und in der Folge die Sach- und Rechtslage erörtert wurde.
1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Gemeinde *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2021.
1.5. Beweiswürdigung:
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Artikel 118. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
1.
Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;
2.
Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;
3.
örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2), örtliche Veranstaltungspolizei;
4.
Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;
5.
Flurschutzpolizei;
6.
örtliche Marktpolizei;
7.
örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
8.
Sittlichkeitspolizei;
9.
örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;
10.
öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
11.
freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu. …
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
…
Artikel 133. (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2.2. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.
(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.
2.3. Grundsteuergesetz 1955 idF BGBl. I Nr. 104/2019:
Steuergegenstand.
§ 1. (1) Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Grundbesitz ist:
1. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955);
2. das Grundvermögen (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955);
3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht (§ 60 des Bewertungsgesetzes 1955).
(2) Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf das Inland erstrecken:
1. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§§ 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955). Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stehen die im § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;
2. die Grundstücke (§ 51 des Bewertungsgesetzes 1955). Den Grundstücken stehen die im § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.
Steuerschuldner.
§ 9. (1) Schuldner der Grundsteuer ist:
1. Der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Dies gilt nicht hinsichtlich jenes Miteigentümers, dessen Anteil am Steuergegenstand gemäß § 2a Abs. 2 Z 2 von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist;
2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs. 2 Z 1) einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer des Grund und Bodens für den gesamten Betrieb;
3. im Falle des Baurechtes oder des Erbpachtrechtes der Berechtigte für den Grund und Boden und, wenn dieser bebaut ist, auch für die darauf stehenden Gebäude.
(2) Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (§ 12) einem anderen als dem Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet worden, so ist der andere an Stelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Abs. 1 und 2.
2.4. Finanzausgleichsgesetz 2017 idf BGBl. I Nr. 135/2020:
C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben
§ 16. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
1. die Grundsteuer; …
§ 17. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertre-tung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 % festzusetzen.
§ 22. Die im § 17 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 sowie im § 20 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.
2.5. NÖ Gemeindeordnung 1973 idF LGBl. Nr. 35/2020:
Instanzenzug
§ 60. (1) Der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht
1.
gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes gemäß § 42 Abs. 3) an den Gemeindevorstand (Stadtrat),
2.
gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) an den Gemeinderat
Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z 1 ist eine weitere Berufung unzulässig.
2.6. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerde ist begründet.
3.1.1.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10. März 2021, mit welchem auf Grund des Vorlageantrages der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2021 gegen die Berufungsvorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 20. Jänner 2021, ohne Zahl, über die Berufung gegen den Grundsteuerbescheid vom 13. November 2020 abgesprochen wurde.
3.1.2.
Die Angelegenheiten des Grundsteuergesetzes 1955 hat die Gemeinde gemäß
§§ 17 iVm 22 Finanzausgleichsgesetz 2017 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Nach Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG besteht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweistufiger Instanzenzug.
Ausdrücklich ergibt sich aus dem ersten Satz des § 288 Abs. 3 BAO, dass die Erlassung von Berufungsvorentscheidungen diesfalls nicht vorgesehen ist.
Zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid war die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** daher nicht zuständig und war somit spruchgemäß mit der Behebung der Berufungsvorentscheidung vorzugehen.
3.1.3. Ergänzendes:
Es wird in der Folge der Stadtrat der Stadtgemeinde *** über die von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gegen den Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 13. November 2020, Zl. ***, abzusprechen haben.
Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Beschwerdeführerin nicht (Mit)Eigentümerin des verfahrensverhangenen Grundstückes ist. Auch ist zu betonen, dass die Beschwerdeführerin lediglich als steuerliche Vertreterin der Eigentümer auftritt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Grundsteuer; Abgabenbescheid; Instanzenzug; Berufung; Berufungsvorentscheidung; Unzuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.661.001.2021Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021