RS Lvwg 2018/1/9 LVwG-AV-1281/001-2017

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Veröffentlicht am 09.01.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

09.01.2018

Norm

BAO §288 Abs3
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15

Rechtssatz

Im Gegensatz zur Anschlussleitung, die im Eigentum der Gemeinde steht, steht die Hausleitung (nicht der Wasserzähler selbst) im Eigentum des Anschlusspflichtigen (vgl. VwGH, Zl. 2013/07/0034). Daher trifft diesen auch die Erhaltungspflicht.

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Zeitbezogenheit; Beschwerdevorentscheidung; eigener Wirkungsbereich;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1281.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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