Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.01.2018Norm
BAO §288 Abs3Rechtssatz
Im Gegensatz zur Anschlussleitung, die im Eigentum der Gemeinde steht, steht die Hausleitung (nicht der Wasserzähler selbst) im Eigentum des Anschlusspflichtigen (vgl. VwGH, Zl. 2013/07/0034). Daher trifft diesen auch die Erhaltungspflicht.
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Zeitbezogenheit; Beschwerdevorentscheidung; eigener Wirkungsbereich;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1281.001.2017Zuletzt aktualisiert am
03.04.2018