TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/9 LVwG-AV-1281/001-2017

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Veröffentlicht am 09.01.2018
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Entscheidungsdatum

09.01.2018

Norm

BAO §288 Abs3
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren von Herrn RR, vertreten durch RA Dr. Peter Lessky, ***, ***, auf Grund des Vorlageantrages vom 25. September 2017 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20. September 2017, ohne Zahl, über die Beschwerde vom 25. April 2017 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27. März 2017, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 25. Mai 2016 betreffend Wasserbezugsgebühr keine Folge und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, zu Recht:

1.   Auf Grund des Vorlageantrages wird die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 288 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) ersatzlos behoben.

2.   Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

3.   Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Sachverhalt:

1.1. Grundsätzliche Feststellungen:

Herr RR (in der Folge: Beschwerdeführer ) ist grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und *** KG ***, welche in der Liegenschaft mit der die topographische Anschrift ***, ***, zusammengefasst sind:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom 24. Oktober 2017)

Die Liegenschaft ist an die Ortswasserleitung angeschlossen.

1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25. Mai 2016, Konto 66910, wurde dem Beschwerdeführer für die Liegenschaft ***, ***, für den Zeitraum September 2014 bis September 2015 eine Wasserbezugsgebühr in Höhe von € 7.314,66 (inkl. Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Begründend wird ausgeführt, dass dieser Vorschreibung ein Wasserverbrauch in Höhe von 7.068 m³ zugrunde gelegt worden sei. Unter Multiplikation mit der Grundgebühr von € 1,45 und abzüglich der geleisteten Vorauszahlung von € 3.958,80 errechne sich sohin die Forderung von € 7.314,66.

1.2.2.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid vom 25. Mai 2016 und begründete diese umfangreich. Insbesondere brachte er vor, dass er am 19. Mai 2015 einen Abgabenbescheid erhalten habe, in dem festgestellt worden sei, dass im Zeitraum zwischen September 2013 bis September 2014 ein Wasserverbrauch von 2.482 m³ gemessen worden sei. Dieser exorbitant hohe Wasserverbrauch wäre darauf zurückzuführen gewesen, dass - unverschuldet - ein Rohr im Gebäude des Beschwerdeführers leck geworden sei und Wasser lange Zeit unbemerkt ausgesickert sei. Dieser Verbrauch habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer für den Wasserbezug allein in diesem Zeitraum € 3.958,79 zu bezahlen gehabt hätte. Das lecke Rohr sei schließlich um Kosten von € 35.000,- ausgebessert worden. Mit dem bekämpften Abgabenbescheid vom 25. Mai 2016 sei eine Wasserbezugsgebühr von € 11.273,46 (inkl. USt) vorgeschrieben worden. Ein exorbitant erhöhter Wasserverbrauch im Zeitraum 09/2014 bis 01/2015 hätte durch angemessenes d.h. durch rechtzeitiges Verhalten der Gemeinde ***, welche mit der Abmessung des Wasserbezuges betraut sei, leicht verhindert werden können. Hätte die Gemeinde, welche vom hohen Wasserverbrauch bereits im August 2014 Kenntnis gehabt hätte, den Wasserverbrauch dem Beschwerdeführer unverzüglich, und nicht erst mit Rechnung vom 19. Jänner 2015 (und sohin erst fast ein halbes Jahr später) mitgeteilt, so hätte er das lecke Rohr bereits im August 2014 reparieren lassen können. Der hohe Wasserverbrauch in den Monaten September 2014 bis Jänner 2015 (fünf Monate) hätte durch eine bloße Mitteilung der Gemeinde leicht verhindert werden können. Da die Behörde eine objektiv unrichtige Vorschreibung erlassen habe - es habe ja kein tatsächlicher (nutzenstiftender) „Verbrauch“ von Wasser durch den Beschwerdeführer stattgefunden, sondern sei das Wasser aufgrund von höherer Gewalt verloren gegangen - wäre der bekämpfte Bescheid rechtswidrig. Eine Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Wasserzählers wurde im Berufungsschriftsatz nicht angeregt.

1.2.3.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27. März 2017 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der Leiter des Wasserwerkes der Stadtgemeinde *** in seiner Stellungnahme vom 7. September 2016 ausgeführt habe, dass die Haus-Wasserzähler ein Funkmodul besäßen, welches den so genannten Stichtagswert (= Wasserzählerstand vom 1. September des Ablesejahres) speichere und zu einem späteren Zeitpunkt ausgelesen werden könne. Die Auslesung der Zählerstände erfolge üblicherweise im Zeitraum September bis Oktober. Nach Durchsicht aller Zählerstände und Alarmauswertung sämtlicher Funkwasserzähler würden die Bewohner mit einem stark erhöhten Wasserverbrauch von den Bediensteten des Wasserwerkes informiert werden. Im gegenständlichen Fall sei der Mieter der Liegenschaft *** im Zeitraum Oktober/November 2014 persönlich von zwei Bediensteten des Wasserwerkes informiert worden. Dabei sei auch gemeinsam im Keller der Wasserzählerstand kontrolliert worden. Bei Betreten des Kellers sei der Wasserzähler auf Grund der hohen Fließgeschwindigkeit bereits deutlich zu hören gewesen. Der Mieter habe versichert, das Wasserleitungsgebrechen dem Liegenschaftseigentümer unverzüglich zu melden. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme ausgeführt, dass er erst im Jänner 2015 über den hohen Verbrauch informiert worden sei. Im Frühjahr/Frühsommer 2015 habe er die Reparatur der defekten Wasserleitung durchführen lassen. Das gegenständliche Grundstück sei unbewohnt und würde lediglich zur Durchführung von Arbeiten wie z.B. Rasenmähen etwa einmal monatlich für mehrere Stunden betreten werden. Bei Verletzung der Instandhaltungspflicht der für den Wasserzähler erforderlichen Einrichtungen wären iSd NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 nicht nur ein daraus resultierender Schaden an diesem, sondern auch die Wasserbezugsgebühr bei einem Wasseraustritt durch den Liegenschaftseigentümer zu tragen. Eine Hauswasserleitung unterliege der alleinigen und ausschließlichen Verfügung und Verantwortung des Grundstückseigentümers bzw. eines rechtmäßigen Nutzers eines Grundstückes.

1.3. Beschwerdeverfahren:

1.3.1.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesen Vertreter mit Schreiben vom 25. April 2017 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift vom 23. Juni 2016. Ergänzend wird ausgeführt, dass für das Handeln der Amtspersonen TW und OC keinerlei schriftliche Aufzeichnungen vorlägen. Nach deren Aussagen hätten diese im Oktober 2014 aufgrund des hohen Wasserverbrauches bei der gegenständlichen Liegenschaft vorgesprochen, dort einen heftig rotierenden Wasserzähler vorgefunden und den Wasserstrang abgedreht. Diese Handlungen seien allerdings nicht dokumentiert. Es hätte darüber zumindest ein Aktenvermerk mit Datum, Zählerstand, Name und Unterschrift der am Grundstück angetroffenen erstellt werden müssen. Ein solcher schriftlicher Beleg liege jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer habe erst Ende Jänner 2015 aufgrund des Anrufes des Sachbearbeiters RF vom hohen Wasserverbrauch erfahren. Der Beschwerdeführer habe vor diesem Zeitpunkt vom exorbitanten Wasserverbrauch keine Kenntnis gehabt. Durch die nicht zeitgerechte Verständigung des Beschwerdeführers sei der Großteil des Wasserverbrauches von 7.068 m³ der Stadtgemeinde *** zuzurechnen. Hätte die Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführer im Oktober 2014 von dem erhöhten Wasserverbrauch - der bei der Ablesung per September 2014 festgestellt worden sei - verständigt, hätte dieser sofort eine Absperrung der Wasserzufuhr zu der defekten Wasserleitung veranlassen können und es wäre „nur“ ein Verlust von 1.767 m³ (7.068 m³ / 4 Monate = 1.767 m³) Wasser eingetreten.

1.3.2.

Mit einer als „Beschwerdevorentscheidung“ titulierten, bescheidmäßigen Erledigung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20. September 2017 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Hauswasserleitung der alleinigen und ausschließlichen Verfügung und Verantwortung des Grundstückseigentümers bzw. eines rechtmäßigen Nutzers eines Grundstückes unterliege. Im Übrigen sei – folgte man den Ausführungen des Beschwerdeführers - die Wasserversorgungsanlage auch während der Wintermonate auf dem unbewohnten Grundstück nicht abgesperrt gewesen. Dadurch habe der Beschwerdeführer auf Grund der Frostgefahr ein noch höheres Risiko in Kauf genommen. Tatsache sei, dass durch das schuldhafte Verhalten des Beschwerdeführers der Stadtgemeinde *** ein Aufwand in Höhe der mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Kosten entstanden sei. Eine zeitnahe Kontaktaufnahme von Mitarbeitern des Wasserwerkes sei weder gesetzlich normiert. Auch könne ein Abgabenpflichtiger seine Disposition im Hinblick auf die Handhabung seiner Wasserversorgungsanlage nicht auf eine solche angenommene Verpflichtung ausrichten, zumal ein Schaden an der Wasserversorgungsanlage wohl jederzeit innerhalb des Ablesungszeitraumes eintreten könne, während die Ablesung selbst jedoch nur einmal jährlich erfolge. Im Ergebnis hätte der Wasserverlust auf Grund eines Wasserrohrbruches bei Einhaltung der entsprechenden Sorgfalt durch den Beschwerdeführer (i.e. Absperren der Wasserleitung auf dem unbewohnten Grundstück) leicht verhindert hätte werden können.

1.3.3.

Mit Schreiben vom 25. September 2017 stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesen Vertreter den Antrag, die Beschwerde vom 25. April 2017 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorzulegen. Weiters wurde erstmals der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt. Vom Beschwerdeführer wird vor allem der gemessene Verbrauch von 7.068 m³ nicht in Abrede gestellt. Eine Überprüfung des Wasserzählers wurde ebenso nicht beantragt.

2.       Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.

(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.

2.2. NÖ Gemeindeordnung 1973 idF LGBl. 55/2017:

Instanzenzug

§ 60. (1) Der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht

1. gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes gemäß § 42 Abs. 3) an den Gemeindevorstand (Stadtrat),

2. gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) an den Gemeinderat.

Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z 1 ist eine weitere Berufung unzulässig.

(2) Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse üben aus:

1. gegenüber dem Bürgermeister und dem Gemeindeamt mit Organstellung der Gemeindevorstand (Stadtrat),

2. gegenüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat) der Gemeinderat.

Gegen Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z 1 ist eine Berufung unzulässig.

2.3. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930-6:

Wasserbezugsgebühr

§ 10. (1) Für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.

(2) Die Wasserbezugsgebühr ist derart zu berechnen, daß die vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird.

(3) Als verbrauchte Wassermenge hat die Differenz zwischen der vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl abzüglich der am Ende des vorhergegangenen Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl zu gelten.

(4) Der Ablesungszeitraum ist vom Gemeinderat in der Wasserabgabenordnung festzusetzen und darf nicht kürzer als zwei Monate sein.

(8) Wenn die Richtigkeit der vom Wasserzähler angezeigten Wassermenge bestritten und dessen Prüfung beantragt wird, so hat die Gemeinde die Prüfung durch die Eichbehörde zu veranlassen und den Wasserzähler während der gesamten Verfahrensdauer aufzubewahren. Ergibt die Prüfung, daß die Wassermenge richtig gemessen wird, hat der Abgabenschuldner der Gemeinde die Prüfungskosten zu ersetzen. Die Wassermenge gilt auch dann als richtig gemessen, wenn die Abweichung nicht mehr als 5 vom Hundert beträgt. Beträgt die Abweichung mehr als 5 vom Hundert, ist die Wassermenge zu schätzen.

Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner

§ 15. (4) Der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr entsteht mit Ablauf des Ablesungszeitraumes, in dem die der Berechnung der Wasserbezugsgebühr zugrundegelegte Wassermenge verbraucht wurde. Dies gilt im Fall des § 11 Abs. 3 sinngemäß.

(6) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.“

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 18. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

2.4. Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde *** idF vom 9. September 2014:

§ 7. (1) Die Grundgebühr gemäß § 10 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, i.d.g.F., wird für 1 m³ Wasser mit 1,45 Euro festgesetzt. …

§ 8. (1) Die Wasserbezugsgebühr wird auf Grund einer einmaligen Ablesung im Kalenderjahr gemäß § 11 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, i.d.g.F., berechnet. Der Ablesungszeitraum beträgt daher zwölf Monate. Er beginnt am 1. Oktober und endet mit 30. September des darauffolgenden Jahres.

2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

         1.       Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

         2.       Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

         3.       Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3.       Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos behoben.

3.1.1.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweigliedriger Instanzenzug vorgesehen ist, da gegen Bescheide des Bürgermeisters Berufung an den Gemeindevorstand (Stadtrat) erhoben werden kann.

Aus § 18 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ergibt sich, dass die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen hat.

Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall in Vollziehung der Agenden des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 der in der NÖ Gemeindeordnung 1973 etablierte – zweigliedrige – Instanzenzug im Verfahren anzuwenden war.

3.1.2.

Gemäß § 288 Abs. 3 BAO sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden, wenn ein zweistufiger Instanzenzug iSd § 288 Abs. 1 BAO besteht.

Daraus folgt, dass bei Vorliegen eines zweigliedrigen Instanzenzuges die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht vorgesehen ist. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Zugang der Partei (§ 78 BAO) zum Verwaltungsgericht nicht ungebührlich verzögert werden soll (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl. Rz. 8 zu § 288, S. 1089).

Im vorliegenden Fall erweist sich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung somit als unzulässig. Indem die belangte Behörde ihre Unzuständigkeit nicht wahrnahm, belastete sie ihren Bescheid in dieser Hinsicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Diese Unzuständigkeit war daher vom Verwaltungsgericht aufzugreifen ist (vgl. dazu VwGH vom 18. Mai 2016, Zl. 2013/17/0184, zu den Verpflichtungen der Vorstellungsbehörde).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.3.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 3 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar im Rahmen des Vorlageantrages beantragt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist zum ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zum anderen wurde die angefochtene Entscheidung infolge Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde behoben.

3.2. Zu Spruchpunkt 2:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.2.1.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass im Zeitraum zwischen September 2014 und September 2015 (Zähler 12151712) ein Verbrauch von 7.068 m³ Wasser erfolgt ist, der auch durch den Wasserzähler (richtig) gemessen wurde. Die Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Schließlich wurde auch keine Überprüfung des Wasserzählers urgiert. Vor diesem Hintergrund ist der der Abgabenvorschreibung zu Grunde gelegte Zählerstand von 7.068 m³ für den Zeitraum von September 2014 bis September 2015 dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

3.2.2.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Festsetzung einer Abgabe nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. z.B. VwGH vom 10. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055; und vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesbezüglich ist somit festzuhalten, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde rechtsrichtig die Wasserabgabenordnung in der im Zeitraum zwischen September 2014 September 2016 geltenden Fassung den Vorschreibungen zugrunde gelegt haben.

3.2.3.

Hinsichtlich der Wasserbezugsgebühr ergibt sich der Abgabentatbestand aus § 10 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978. Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. ist die Wasserbezugsgebühr derart zu berechnen, dass die vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird. Die verbrauchte Wassermenge ergibt sich wiederum gemäß § 10 Abs. 3 leg.cit. aus der Differenz zwischen der vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl abzüglich der am Ende des vorhergegangenen Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl. Gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. ist der Ablesungszeitraum vom Gemeinderat in der Wasserabgabenordnung festzusetzen und darf nicht kürzer als zwei Monate sein.

Gemäß § 8 der Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde *** in der maßgeblichen Fassung vom 9. September 2014 beträgt der Ablesungszeitraum zwölf Monate; er beginnt mit 1. Oktober eines Jahres und endet mit 30. September des Folgejahres.

Daraus folgt, dass die Richtigkeit der angewendeten Gebührensätze nicht beanstandet wurde. Vielmehr wurde vorgebracht, dass der hohe Wasserverbrauch nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden könne, da ihn die Behörden der Stadtgemeinde *** nicht zeitgerecht vom Rohrgebrechen informiert hätten. Eine unrichtige Anwendung von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen wurde weder behauptet, noch konnte eine solche vom erkennenden Landesverwaltungsgericht festgestellt werden.

3.2.4.

Wenn der Beschwerdeführer – wiederholt – behauptet, dass es Aufgabe der Behörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde gewesen wäre, ihn rechtzeitig vom Wassergebrechen zu informieren, so ist dem entgegen zu halten, dass im Gegensatz zur Anschlussleitung, die Eigentum der Gemeinde steht, die Hausleitung (nicht der Wasserzähler selbst) im Eigentum des Anschlusspflichtigen steht (vgl. VwGH vom 27. Juni 2013, Zl. 2013/07/0034). Daher trifft diesen auch die Erhaltungspflicht.

Der Eigentümer eines Bauwerkes (inklusive der darin befindlichen Leitungen) hat etwa gemäß § 33 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 (bzw. § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird (vgl. VwGH vom 17. Dezember 2015, Zl. 2012/05/0064).

Demgegenüber ist weder dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 noch dem NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 eine Verpflichtung zu entnehmen, dass das wasserversorgungsunternehmen eine Verpflichtung habe, den jeweiligen Liegenschaftseigentümer über einen festgestellten (im Vergleich zu Durchschnittswerten in der Vergangenheit höheren) Verbrauch zu informieren.

3.2.5.

Auch sonst war der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27. März 2017 unter dem Aspekt der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

3.2.6.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nicht beantragt und ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. und 3.2. auch dargelegt wird.

F

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Zeitbezogenheit; Beschwerdevorentscheidung; eigener Wirkungsbereich;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1281.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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