Begründung: Die Beklagte ist die Ehefrau des DI Gernot M*****, gegen den die Abgabenbehörde am 9. Jänner 1995 einen Sicherstellungsauftrag über 37.332.722,- ATS erließ. Aufgrund dieses Sicherstellungsauftrags wurde auf mehreren im Alleineigentum des Abgabenschuldners stehenden Liegenschaften das Pfandrecht für die Republik Österreich gemäß § 38c GBG vorgemerkt. Von 10. Februar 1995 bis 10. Juni 1996 führte das Finanzamt Baden eine Betriebsprüfung durch, die eine Erhöhung des behaupt... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger bezieht von der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft seit 1. 10. 1994 die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit. Am 28. 10. 1994 wurde über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet. Die Salzburger Gebietskrankenkasse meldete an offenen Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 01/1994 bis 06/1995 zuzüglich Kosten und Verzugszinsen eine Konkursforderung von insgesamt ATS 910.524,88 an. Der vom Kläger al... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 29. 4. 2002 wurde über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern meldete an Beitragsrückständen für die Zeiträume 1. 10. bis 31. 12. 2001 und 1. 1. bis 29. 4. 2002 zwei Forderungen von zusammen EUR 1.996,40 an. Diese Konkursforderungen wurden auch anerkannt. Am 28. 8. 2002 wurde der Zwangsausgleich mit einer 20 %-igen Quote (10 % innerhalb von 30 Tagen, 5 % innerhalb von... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger bezieht von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt eine Pensionsleistung, die ab 1. 1. 2002 eine monatliche Höhe von EUR 680,64 brutto hatte. Laut vollstreckbarem Rückstandsausweis vom 13. 2. 2002 schuldet der Kläger der Kärntner Gebietskrankenkasse EUR 25.899,93 (= S 356.390,81) an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen, Nebengebühren, Zuschlägen, Zinsen und Verwaltungskostenersätzen. Mit Bescheid vom 12. 3. 2002 sprach die beklagte Partei aus, das... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Tiroler Gemeinde beantragte die Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung von Steuer- und Abgabenrückständen im Gesamtbetrag von 2,648.012,40 S (= 192.438,57 EUR) aufgrund von fünf Rückstandsausweisen. Die dem Exekutionsantrag angeschlossenen Rückstandsausweise sind jeweils datiert, tragen jedoch keine AZ. Sie enthalten den Vermerk "Dieser Rückstand ist vollstreckbar. Es wird hiermit die Rechtskraft, Exekutionsfähigkeit und Berechtigung zur Ein... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat Punkt 7 des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem dieses den Verteilungsentwurf genehmigte, aufgehoben und das Erstgericht angewiesen, dem Masseverwalter die Vorlage eines neuen Verteilungsentwurfes unter Berücksichtigung der bestrittenen Forderung der Republik Österreich (Finanzamt Gänserndorf) aufzutragen. Es machte weder einen Ausspruch iSd § 527 Abs 2 ZPO noch einen solchen nach § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 ZPO, der aber nötig gewesen wäre,... mehr lesen...
Norm: AO §10 Abs1BAO §229
Rechtssatz: Der Umstand, daß gemäß § 10 Abs 1 AO während des Ausgleichsverfahrens der Erwerb eines richterlichen Pfandrechtes oder Befriedigungsrechtes ausgeschlossen ist, steht der Erlassung eines vollstreckbaren Rückstandsausweises als eines bloßen Exekutionstitels nicht entgegen. Entscheidungstexte 8 Ob 5/93 Entscheidungstext OGH 22.04.1993 8 Ob ... mehr lesen...
Norm: BAO §229KO §110 Abs2KO §110 Abs3
Rechtssatz: Ein vollstreckbarer Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel gemäß § 1 Z 13 EO, sodaß hier eine vollstreckbare Forderung im Sinne des § 110 Abs 2 KO vorliegt und dem Masseverwalter gemäß § 110 Abs 3 und 4 KO eine Frist zu setzen ist, innerhalb der er hinsichtlich dieser nicht auf den Rechtsweg gehörigen Sache vor der zuständigen Behörde den Antrag auf Entscheidung über die Richtigkeit die... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 17.11.1992 (ON 43) bestätigte das Konkursgericht den zwischen dem Gemeinschuldner und seinen Gläubigern abgeschlossenen Zwangsausgleich und führte zur
Begründung: aus, die in § 147 Abs 1 KO geforderten Mehrheiten lägen vor und ein Grund für die Versagung der Bestätigung sei nicht hervorgekommen; auch eine Unmöglichkeit der Erfüllung sei nicht gegeben, da von dritter Seite ein Betrag von S 400.000,-- zur Verfügung gestellt worden sei und durch die Weit... mehr lesen...
Norm: ASVG §64 Abs2BAO §229ZPO §190 C1
Rechtssatz: Wegen fehlenden Bescheidcharakters eines Rückstandsausweises kommt eine Bindung der Gerichte in dem Sinn, dass endgültig und bindend über eine Vorfrage abgesprochen wird, nicht in Frage. Entscheidungstexte 8 Ob 632/92 Entscheidungstext OGH 22.10.1992 8 Ob 632/92 1 Ob 627/95 Entscheidu... mehr lesen...
Begründung: Am 6./13.3.1987 wurde Peter S***** vom klagenden Kreditverein ein Kredit von 850.000,-- S eingeräumt; zu dessen Sicherstellung wurde ein Rahmenzessionsvertrag auch für zukünftige Forderungen des Kreditnehmers gegen die Burghauptmannschaft abgeschlossen. Die Klägerin informierte die Burghauptmannschaft von diesem Vertrag, ohne aber den Zessionsvertrag in Abschrift oder Original anzuschließen. Aufgrund zweier Aufträge vom 1.10. und 13.10.1987 erbrachte Peter S***** Ins... mehr lesen...
Norm: BAO §229EO §1 Z13 IIL
Rechtssatz: Ein Rückstandausweis ist kein Bescheid. Entscheidungstexte 3 Ob 91/90 Entscheidungstext OGH 28.11.1990 3 Ob 91/90 Veröff: SZ 63/212 8 Ob 632/92 Entscheidungstext OGH 22.10.1992 8 Ob 632/92 Beisatz: Rückstandsausweise sind zwar in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Exekutionstitel, sie si... mehr lesen...
Begründung: Das für den Verpflichteten zuständige Finanzamt erließ gemäß § 232 BAO einen Sicherstellungsauftrag zur Sicherung von Abgabenansprüchen in der Höhe von 4,069.225 S. Darin wurde entgegen § 232 Abs 2 lit d BAO nicht der Betrag bestimmt, durch dessen Hinterlegung der Abgabenpflichtige erwirken kann, daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrags unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden. Das Erstgericht bewilligte auf Grund dieses Sicherst... mehr lesen...
Norm: BAO §229EO §1 Z13 IILEO §54 Abs1 Z3
Rechtssatz: Ein Rückstandsausweis hat nach § 229 BAO - abgesehen von der Vollstreckbarkeitsbestätigung - Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgaben und Jahren, und die Nebenansprüche, zu enthalten. Es handelt sich hierbei um - nicht verbesserungsfähige - Inhaltserfordernisse eines Rückstandsausweises. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: BAO §229EO §54 Abs1 Z3
Rechtssatz: Das Erfordernis der Zergliederung der Abgabenschuld nach einzelnen Abgaben und nach Jahren ist dahin zu verstehen, daß bei jeder einzelnen Abgabenforderung, die Gegenstand des Rückstandsausweises ist, die Zergliederung in der Weise vorzunehmen ist, daß zum Zweck der Unterscheidung mehrerer gleichartiger Abgabenforderungen und zur genaueren Bestimmung einzelner Abgabenforderungen eine nähere Bezeichnung i... mehr lesen...