Norm
BAO §229Rechtssatz
Ein vollstreckbarer Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel gemäß § 1 Z 13 EO, sodaß hier eine vollstreckbare Forderung im Sinne des § 110 Abs 2 KO vorliegt und dem Masseverwalter gemäß § 110 Abs 3 und 4 KO eine Frist zu setzen ist, innerhalb der er hinsichtlich dieser nicht auf den Rechtsweg gehörigen Sache vor der zuständigen Behörde den Antrag auf Entscheidung über die Richtigkeit dieser Forderung zu stellen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053377Dokumentnummer
JJR_19930422_OGH0002_0080OB00005_9300000_002