RS OGH 1993/4/22 8Ob5/93, 8Ob202/01s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1993
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Norm

BAO §229
KO §110 Abs2
KO §110 Abs3

Rechtssatz

Ein vollstreckbarer Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel gemäß § 1 Z 13 EO, sodaß hier eine vollstreckbare Forderung im Sinne des § 110 Abs 2 KO vorliegt und dem Masseverwalter gemäß § 110 Abs 3 und 4 KO eine Frist zu setzen ist, innerhalb der er hinsichtlich dieser nicht auf den Rechtsweg gehörigen Sache vor der zuständigen Behörde den Antrag auf Entscheidung über die Richtigkeit dieser Forderung zu stellen hat.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 5/93
    Entscheidungstext OGH 22.04.1993 8 Ob 5/93
  • 8 Ob 202/01s
    Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 Ob 202/01s
    Vgl; Beisatz: Wird ein vollstreckbarer Rückstandsausweis vom Masseverwalter bestritten, muss er ihn im Verwaltungsweg (nach § 15 AbgEO) bekämpfen. Unterlässt er dies, ist die bestrittene Forderung im Verteilungsentwurf zu berücksichtigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053377

Dokumentnummer

JJR_19930422_OGH0002_0080OB00005_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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