Beisatz: Rückstandsausweise sind zwar in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Exekutionstitel, sie sind aber nicht der Rechtskraft fähig und können jederzeit zurückgenommen werden. (T1)
Beisatz: Vielmehr handelt es sich bei Rückstandsausweisen um „Auszüge aus den Rechnungsbehelfen", mit denen die Behörde den Stand der offenen Zahlungsverbindlichkeiten eines Beitragsschuldners bekannt gibt. (T3); Veröff: SZ 2006/167