RS OGH 1992/10/22 8Ob632/92, 1Ob627/95, 10ObS150/03m, 10ObS164/06z, 10ObS55/07x, 3Ob206/10f, 2Ob143/

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Norm

ASVG §64 Abs2
BAO §229
ZPO §190 C1

Rechtssatz

Wegen fehlenden Bescheidcharakters eines Rückstandsausweises kommt eine Bindung der Gerichte in dem Sinn, dass endgültig und bindend über eine Vorfrage abgesprochen wird, nicht in Frage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0037038

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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