Norm
BAO §229Rechtssatz
Ein Rückstandsausweis hat nach § 229 BAO - abgesehen von der Vollstreckbarkeitsbestätigung - Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgaben und Jahren, und die Nebenansprüche, zu enthalten. Es handelt sich hierbei um - nicht verbesserungsfähige - Inhaltserfordernisse eines Rückstandsausweises.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002106Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015