Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §214 Abs1BAO §214 Abs4BAO §214 Abs6BAO §214 Abs7BAO §217 Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 335;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage, bei welchen Zahlungen einem Abgabepflichtigen ein Weisungsrecht zusteht und bei welchen Zahlungen nicht, sowie über die sachliche Rechtfertigung dafür. European Case L... mehr lesen...
Beachte Besprechung in: ÖStZ 1989, 178; Rechtssatz: Liegt der Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlung an Körperschaftsteuer zu entrichten ist, nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Steuerschuldners, dann ist diese Vorauszahlung eine Masseforderung. Im RIS seit 14.12.1988 mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217;BAO §4 Abs2 lita;KO §46 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/13/0109 E 14. Dezember 1988 RS 1 Stammrechtssatz Liegt der Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlung an Körperschaftsteuer zu entrichten ist, nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Steuerschuldners, dann ist diese Vorauszahlu... mehr lesen...
Beachte Besprechung in: ÖStZB 1989, 178; Rechtssatz: Liegt der Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlung an Gewerbesteuer zu entrichten ist, nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Steuerschuldners, dann ist diese Vorauszahlung eine Masseforderung. Im RIS seit 14.12.1988 mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217;BAO §4 Abs2 lita;KO §46 Abs2 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/13/0109 E 14. Dezember 1988 RS 1 Stammrechtssatz Liegt der Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlung an Körperschaftsteuer zu entrichten ist, nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Steuerschuldners, dann ist diese Vorauszahlu... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217;BAO §4 Abs2 litb;KO §46 Abs1 Z2; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989, 263; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH Erkenntnis 1988/12/14 87/13/0038 1 Stammrechtssatz Liegt der Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlung an Gewerbesteuer zu entrichten ist, nach der Eröffnung des Konkurses über das Ve... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217;BAO §218; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 327;
Rechtssatz: Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes. Der Säumniszuschlag stellt sich sohin als eine objektive Säumnisfolge dar. Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen - unter Ausschal... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein27/04 Sonstige Rechtspflege32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO;GEG §6;GEG §7;VwRallg; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989/107;
Rechtssatz: Für das in den §§ 6 und 7 GEG nur bruchstückweise geregelte Verfahren sind weder das AVG noch die BAO anzuwenden, sondern mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen ... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §217UStG 1972 §12UStG 1972 §21 Abs1UStG 1972 §21 Abs5 Beachte Besprechung in:ÖStZ 1989, 78;
Rechtssatz: Die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Vorsteuerbeträgen für sich allein bildet nicht die Grundlage für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages. Eu... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217;KO §46; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/13/0058 E 13. November 1985 VwSlg 6045 F/1985 RS 2 Stammrechtssatz Wird eine Abgabenschuld als Konkursforderung erst nach Konkurseröffnung fällig, so tritt bei Nichtentrichtung keine Pflicht zur Entrichtung eines Säumniszuschlges ein (Hinweis E 9.10.1978, 1168/78; E 22.4.1985, 84/15/... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217;KO §46; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/13/0058 E 13. November 1985 VwSlg 6045 F/1985 RS 2 Stammrechtssatz Wird eine Abgabenschuld als Konkursforderung erst nach Konkurseröffnung fällig, so tritt bei Nichtentrichtung keine Pflicht zur Entrichtung eines Säumniszuschlges ein (Hinweis E 9.10.1978, 1168/78; E 22.4.1985, 84/15/... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217;
Rechtssatz: Einem Abgabepflichtigen kommt das Recht, die Gesetzesmäßigkeit der Verrechnung auf dem Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen anzuzweifeln, nicht zu (Hinweis E 19.11.1981, 3002/79). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986130110.X02 Im RIS seit 11.11.... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217;BAO §218; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/15/0033 E 15. September 1986 RS 1(hier: keine Verrechungsmöglichkeit bei Einkommensteuervorauszahlungen, Säumniszuschlag daher zu Recht auferlegt). Stammrechtssatz Die den Säumniszuschlag festsetzende Behörde erster Instanz hat lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigk... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217 impl;LAO Wr 1962 §164;
Rechtssatz: Bei festgesetzten Abgaben besteht die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung der Abgabe. Die Säumniszuschlagspflicht setzt nicht den Bestand einer sachlichen Abgabenschuld voraus, sondern nur den einer formellen Abgab... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217;BAO §218;
Rechtssatz: Die den Säumniszuschlag festsetzende Behörde erster Instanz hat lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zugrundeliegenden Abgabenbescheides zu prüfen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1986150033.X01 Im RIS... mehr lesen...
Die beiden Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Grundparzellen nn1 und nn2, inneliegend der EZ nn3 des Grundbuches über die KG W., die vom Lagefinanzamt zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1963 mit Einheitswertbescheid vom 26. November 1964 als eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens, und zwar als unbebautes Grundstück, bewertet worden ist. In dem eben erwähnten Bescheid sprach das Finanzamt auch aus, daß der Einheitswert des Grundstückes mit S 331.000,-- f... mehr lesen...