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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989/107;Rechtssatz
Für das in den §§ 6 und 7 GEG nur bruchstückweise geregelte Verfahren sind weder das AVG noch die BAO anzuwenden, sondern mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988170058.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009