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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §217;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/13/0109 E 14. Dezember 1988 RS 1Stammrechtssatz
Liegt der Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlung an Körperschaftsteuer zu entrichten ist, nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Steuerschuldners, dann ist diese Vorauszahlung eine Masseforderung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988130146.X01Im RIS seit
14.12.1988