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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/15/0033 E 15. September 1986 RS 1(hier: keine Verrechungsmöglichkeit bei Einkommensteuervorauszahlungen, Säumniszuschlag daher zu Recht auferlegt).Stammrechtssatz
Die den Säumniszuschlag festsetzende Behörde erster Instanz hat lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zugrundeliegenden Abgabenbescheides zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140066.X01Im RIS seit
16.12.1986Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017