Begründung: I. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den vorläufigen erstinstanzlichen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien ab und schrieb gemäß §33 TP21 GebG eine Gebühr von 426.760 S vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Verfassungsgerichtshof am 9. Jänner 1998 überreichte Beschwerde. Mit dem zwischenzeitig im Instanzenzug ergange... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitVfGG §86VfGG §88BAO §200 Abs2
Leitsatz: Einstellung eines Verfahrens hinsichtlich einer Beschwerde gegen eine
vorläufige erstinstanzliche Gebührenvorschreibung aufgrund
Gegenstandslosigkeit durch Erlassung eines endgültigen Bescheides;
kein Kostenzuspruch
Rechtssatz: Auszugehen ist von §200 A... mehr lesen...
Begründung: Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien hat den vorläufigen Gebühren- und Börsenumsatzsteuerbescheid vom 9. Mai 1994 - der diesbezügliche Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ist im gegenständlichen Verfahren angefochten - mit Bescheid vom 12. September 1997 gemäß §200 Abs2 BAO für endgültig erklärt. Damit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Gegenstand des (den Berufungsb... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: VfGG §86VfGG §88VfGG §17aBAO §200 Abs2
Leitsatz: Einstellung eines Verfahrens infolge Klaglosstellung aufgrund Wegfall
des Beschwerdegegenstandes durch Endgültigerklärung des vorläufigen
Bescheides; Kostenzuspruch
Rechtssatz: Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien hat den vorläufigen Gebühren- und Börsenum... mehr lesen...
Begründung: Das Finanzamt für Körperschaften hat die vorläufigen Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1984 vom 26. Juni 1986 der diesbezügliche Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ist im gegenständlichen Verfahren angefochten - mit Bescheid vom 26. Februar 1987 gemäß §200 Abs2 BAO für endgültig erklärt. Damit ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH der Gegenstand des (den Berufungsbescheid, mit dem die vorläufig... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitVfGG §19 Abs3 Z3VfGG §86VfGG §88BAO §200 Abs2
Leitsatz: Erklärung der (bekämpften) vorläufigen Körperschafts- und
Gewerbesteuerbescheide für endgültig gem. §200 Abs2 BAO;
Wegfall des Beschwerdegegenstandes - Einstellung des Verfahrens
in analoger Anwendung der §§19 Abs3 Z3 und 86 VfGG Rech... mehr lesen...