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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Erklärung der (bekämpften) vorläufigen Körperschafts- und Gewerbesteuerbescheide für endgültig gem. §200 Abs2 BAO; Wegfall des Beschwerdegegenstandes - Einstellung des Verfahrens in analoger Anwendung der §§19 Abs3 Z3 und 86 VfGGRechtssatz
Angefochtener vorläufiger Abgabenbescheid wurde mit späterem Bescheid gemäß §200 Abs2 BAO für endgültig erklärt. Damit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Gegenstand des (den Berufungsbescheid, mit dem die vorläufigen Bescheide bestätigt werden, betreffenden) Beschwerdeverfahren weggefallen, weshalb das Verfahren in analoger Anwendung der §§19 Abs3 Z3 und 86 VfGG einzustellen ist (vgl. zB VfSlg. 8319/1978).
Daran ändert auch nichts, daß die beschwerdeführende Gesellschaft, die gemäß §86 VfGG einvernommen wurde, sich mit Schriftsatz vom 2.6.1987 nicht als klaglos gestellt erachtet, da sie befürchtet, durch die Vorgangsweise der Finanzverwaltung nicht Anlaßfall eines von ihr entrierten Gesetzesprüfungsverfahrens werden zu können.
Kostenzuspruch
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, FinanzverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B56.1987Dokumentnummer
JFR_10129070_87B00056_01