RS Vfgh 1998/6/9 B2470/97

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88
VfGG §17a
BAO §200 Abs2

Leitsatz

Einstellung eines Verfahrens infolge Klaglosstellung aufgrund Wegfall des Beschwerdegegenstandes durch Endgültigerklärung des vorläufigen Bescheides; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien hat den vorläufigen Gebühren- und Börsenumsatzsteuerbescheid - der diesbezügliche Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ist im gegenständlichen Verfahren angefochten - mit Bescheid gemäß §200 Abs2 BAO für endgültig erklärt. Damit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Gegenstand des (den Berufungsbescheid, mit dem der vorläufige Bescheid bestätigt wird, betreffenden) Beschwerdeverfahrens weggefallen, weshalb das Verfahren in analoger Anwendung des §19 Abs3 Z3 und §86 VfGG 1953 einzustellen ist (vgl. zB VfSlg. 8319/1978, 11.458/1987).

Im zugesprochenen (Kosten-)Betrag ist der Ersatz der für die Antragstellung entrichteten Gebühr gemäß §17a VfGG 1953 in Höhe von ATS 2.500,-- sowie Umsatzsteuer in Höhe von ATS 3.000,-- enthalten.

Entscheidungstexte

  • B 2470/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1998 B 2470/97

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Finanzverfahren, Bescheid endgültiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2470.1997

Dokumentnummer

JFR_10019391_97B02470_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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