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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung eines Verfahrens hinsichtlich einer Beschwerde gegen eine vorläufige erstinstanzliche Gebührenvorschreibung aufgrund Gegenstandslosigkeit durch Erlassung eines endgültigen Bescheides; kein KostenzuspruchRechtssatz
Auszugehen ist von §200 Abs2 BAO, wonach die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung ersetzt wird. Mit ihr wird der vorläufige Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt (§200 Abs2 BAO, vgl Stoll, BAO-Kommentar, Bd 2 (1994) 2112). Eine Feststellung zu treffen, daß ein Bescheid verfassungswidrig war, fällt nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.
§88 VfGG sieht den Zuspruch von Kosten an den Beschwerdeführer nur vor, wenn dieser obsiegt oder klaglos gestellt wurde. Die Erlassung eines endgültigen Bescheides nach Beseitigung der Ungewißheit durch einen anderen Bescheid (§200 Abs2 BAO) stellt keine Klaglosstellung im Sinne der Bestimmungen des VfGG dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Kosten, VfGH / Klaglosstellung, Finanzverfahren, Bescheid endgültigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B37.1998Dokumentnummer
JFR_10019072_98B00037_2_01