TE Vfgh Beschluss 1998/9/28 B37/98

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Veröffentlicht am 28.09.1998
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
BAO §200 Abs2

Leitsatz

Einstellung eines Verfahrens hinsichtlich einer Beschwerde gegen eine vorläufige erstinstanzliche Gebührenvorschreibung aufgrund Gegenstandslosigkeit durch Erlassung eines endgültigen Bescheides; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den vorläufigen erstinstanzlichen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien ab und schrieb gemäß §33 TP21 GebG eine Gebühr von 426.760 S vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Verfassungsgerichtshof am 9. Jänner 1998 überreichte Beschwerde.

Mit dem zwischenzeitig im Instanzenzug ergangenen endgültigen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurde die Gebühr mit 12.000 S festgesetzt. Der Beschwerdeführer erklärte sich hierauf mit Schriftsatz vom 10. Juni 1998 für klaglos gestellt, begehrte jedoch hinsichtlich der "offenkundig berechtigten Beschwerde" den Zuspruch der Kosten für das verfassungsgerichtliche Verfahren. Überdies verwies der Beschwerdeführer auf die durch die Novelle BGBl. I 88/1997 neu eingefügte Bestimmung des §58 Abs2 VwGG, die im verfassungsgerichtlichen Verfahren analog anzuwenden sei.

II. Die Beschwerde ist durch Erlassung des endgültigen Bescheides gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist daher einzustellen. Auszugehen ist von §200 Abs2 BAO, wonach die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung ersetzt wird. Mit ihr wird der vorläufige Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt (§200 Abs2 BAO, vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Bd 2 (1994) 2112). Eine Feststellung zu treffen, daß ein Bescheid verfassungswidrig war, fällt nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.

§88 VerfGG sieht den Zuspruch von Kosten an den Beschwerdeführer nur vor, wenn dieser obsiegt oder klaglos gestellt wurde. Die Erlassung eines endgültigen Bescheides nach Beseitigung der Ungewißheit durch einen anderen Bescheid (§200 Abs2 BAO) stellt keine Klaglosstellung im Sinne der Bestimmungen des VerfGG dar. Daher kommt ein Kostenersatz nach §88 VerfGG nicht in Betracht (VfSlg. 8577/1979).

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Kosten, VfGH / Klaglosstellung, Finanzverfahren, Bescheid endgültiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B37.1998

Dokumentnummer

JFT_10019072_98B00037_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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