TE Vfgh Beschluss 1987/9/30 B56/87

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88
BAO §200 Abs2

Leitsatz

Erklärung der (bekämpften) vorläufigen Körperschafts- und Gewerbesteuerbescheide für endgültig gem. §200 Abs2 BAO; Wegfall des Beschwerdegegenstandes - Einstellung des Verfahrens in analoger Anwendung der §§19 Abs3 Z3 und 86 VfGG

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der bf. Gesellschaft zu Handen ihres Vertreters die mit 12.100 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Das Finanzamt für Körperschaften hat die vorläufigen Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1984 vom 26. Juni 1986 der diesbezügliche Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ist im gegenständlichen Verfahren angefochten - mit Bescheid vom 26. Februar 1987 gemäß §200 Abs2 BAO für endgültig erklärt. Damit ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH der Gegenstand des (den Berufungsbescheid, mit dem die vorläufigen Bescheide bestätigt werden, betreffenden) Beschwerdeverfahrens weggefallen, weshalb das Verfahren in analoger Anwendung der §§19 Abs3 Z3 und 86 VerfGG einzustellen ist (vgl. zB VfSlg. 8319/1978).

Daran ändert auch nichts, daß die bf. Gesellschaft, die gemäß §86 VerfGG einvernommen wurde, sich mit Schriftsatz vom 2. Juni 1987 nicht als klaglos gestellt erachtet, da sie befürchtet, durch die Vorgangsweise der Finanzverwaltung nicht Anlaßfall eines von ihr entrierten Gesetzesprüfungsverfahrens werden zu können.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 1.100 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Finanzverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B56.1987

Dokumentnummer

JFT_10129070_87B00056_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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