TE Vfgh Beschluss 1998/6/9 B2470/97

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88
VfGG §17a
BAO §200 Abs2

Leitsatz

Einstellung eines Verfahrens infolge Klaglosstellung aufgrund Wegfall des Beschwerdegegenstandes durch Endgültigerklärung des vorläufigen Bescheides; Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit ATS 20.500,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien hat den vorläufigen Gebühren- und Börsenumsatzsteuerbescheid vom 9. Mai 1994 - der diesbezügliche Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ist im gegenständlichen Verfahren angefochten - mit Bescheid vom 12. September 1997 gemäß §200 Abs2 BAO für endgültig erklärt. Damit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Gegenstand des (den Berufungsbescheid, mit dem der vorläufige Bescheid bestätigt wird, betreffenden) Beschwerdeverfahrens weggefallen, weshalb das Verfahren in analoger Anwendung der §§19 Abs3 Z3 und 86 VerfGG 1953 einzustellen ist (vgl. zB VfSlg. 8319/1978, 11458/1987).

Daran ändert nichts, daß die beschwerdeführende Gesellschaft, die mit Schreiben vom 9. März 1998, B2470/97-6, gemäß §86 VerfGG 1953 aufgefordert worden war, binnen der gesetzten Frist mitzuteilen, ob sie sich nunmehr klaglos gestellt erachte, diese Frist ungenützt verstreichen ließ.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Betrag ist der Ersatz der für die Antragstellung entrichteten Gebühr gemäß §17a VerfGG 1953 in Höhe von ATS 2.500,-- sowie Umsatzsteuer in Höhe von ATS 3.000,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Finanzverfahren, Bescheid endgültiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2470.1997

Dokumentnummer

JFT_10019391_97B02470_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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