Mit einem Schriftsatz vom 03.04.2008, eingelangt bei der entscheidenden Behörde am 10.04.2008, erhob Herr Z. B. beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Der Beschwerdeführer begehrte die Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch die Abnahme seines Führerscheines am 05.03.2008 um 00.33 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Innsbruck in Innsbruck, Mitterhoferstraße/Kreuzung Reichenauer Straße, vor dem Haus Nr 42,... mehr lesen...
1.1. Der BF begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Vorspruch bezeichneten Abnahme seines Führerscheins. Die ungarische Lenkberechtigung sei aufrecht und hätte der Führerschein nicht abgenommen werden dürfen. Der schriftliche Auftrag der BH vom 19.05.2008 an die Polizeiinspektion *** (hier kurz: PI genannt), eine allfällige ausländische Lenkberechtigung des BW einzuziehen, sei kein Bescheid und würde die Abnahme an seinem Zweitwohnsitz in Österreich nicht rechtfertigen. Dadurc... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein ungarischer Führerschein, der auf einer ungarischen Lenkberechtigung beruht, die während der Dauer der Entziehung einer österreichischen Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit erteilt wurde, darf ohne bezughabendes österreichisches Lenkverbot nicht von der Polizei abgenommen werden (im Geltungsbereich der 11. FSG-Novelle). Schlagworte Rechtswidrige Führerscheinabnahme, Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Zulet... mehr lesen...
Begründung: Mit Schriftsatz vom 11.8.2005 hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde gegen eine am 2.7.2005 erfolgte Führerscheinabnahme wie folgt eingebracht: "Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren habe ich Herrn Dr. Johann P., Rechtsanwalt in M., Stadtplatz 6, mit der Vertretung meiner Interessen beauftragt; der einschreitende Rechtsanwalt beruft sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung iSd § 10 Abs. 1 AVG. Gegen die Abnahme meines Führerscheines am ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bei der Amtshandlung einsichtig und kooperativ gezeigt hat, ändert nichts daran, dass bei dem vorliegenden hohen Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung von 69 km/h auf der Freilandstraße (gemäß §20 Abs2 StVO waren 100km/h erlaubt) die Führerscheinabnahme im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich war, zumal es für eine echte Änderung der inneren Einstellung, eines längeren Zeitraumes bedarf, in der das gefahrenbehaftete Verha... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Rechtsansicht, dass dem vierten Satz des § 39 Abs 1 FSG zu unterstellen sei, dass die Führerscheinabnahme auch bei Zutreffen der gesetzlichen Vorraussetzungen (nämlich einer Übertretung gemäß §7 Abs3 Z4 FSG) nur ausnahmsweise erfolgen soll, kann vom erkennenden Senat nicht gefolgt werden. Vielmehr war die Intention des Gesetzgebers, dass für den extremen "Raser" die Führerscheinabnahme die regelmäßig zu erwartende (und damit vorhersehbare) Konsequenz sein sollte und es nur ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Gesetzgeber hat in der 5. FSG-Novelle die Regelung des § 39 Abs 1 zweiter Satz (vorläufige Führerscheinabnahme bei Feststellung bestimmter Alkoholdelikte) dahingehend erweitert, dass in diesen Fällen eine vorläufige Führerscheinabnahme auch dann zu erfolgen hat, wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen werde. Nach den Erläuterungen sollte in diesem Fall die vorläufige Abnahme auch zulässig sein, um die Voll... mehr lesen...
Rechtssatz: § 39 Abs.1 Satz zwei FSG sieht die Möglichkeit einer vorläufigen Führerscheinabnahme bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen vor, die mit einer Entziehung geahndet werden. Im Unterschied zur früheren Rechtslage, bei der es für die Zulässigkeit dieser Sicherungsmaßnahme stets auch auf die prognostizierte unmittelbare Unfallgefahr durch einen nicht fahrtüchtigen Lenker ankam (vgl. näher Grubmann, KFG, S. 476, Anm. 1 und E1a zu § 76 KFG; Grund... mehr lesen...
Beachte VwGH 24.10.2000, 2000/11/0213 Rechtssatz: Der UVS Vorarlberg vertritt die Ansicht, dass trotz einer Änderung im Wortlaut §39 Abs1 gegenüber der Vorläuferbestimmung des §76 Abs1 KFG ("gelenkt hat" statt "lenkt") nach wie vor eine Voraussetzung für die vorläufige Abnahme eines Führerscheins die berechtigte Annahme ist, die betreffende Person werde in ihrem alkoholbeeinträchtigten Zustand (wieder) ein Kraftfahrzeug lenken. Für dieses Ergebnis spricht, dass die Erläuterungen zur ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dass der Beschwerdeführer vor der Anhaltung und Aufforderung zur Durchführung einer klinischen Untersuchung ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, steht außer Streit. Bei der Anhaltung des Beschwerdeführers stellte die einschreitende Gendarmeriebeamtin "erweiterte" Pupillen fest, woraus für sie insbesondere im Zusammenhang mit dem Ergebnis der nachfolgenden klinischen Untersuchung deutlich erkennbar war, dass der Beschwerdeführer infolge Suchtmittelgenusses oder Einnahme von Medikament... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine rechtliche Grundlage für die Abnahme eines schweizerischen Führerscheins durch eine österreichische Behörde besteht nur in drei Fällen: a) als vorläufige Abnahme des Führerscheins unter den Voraussetzungen des §39 Abs1 FSG, b) im Rahmen der Vollstreckung eines entsprechenden schweizerischen Entziehungsbescheides (vgl Art6 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die wechselseitige Amtshilfe im Kraftfahr-(Straßenverkehrs-... mehr lesen...