Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bei der Amtshandlung einsichtig und kooperativ gezeigt hat, ändert nichts daran, dass bei dem vorliegenden hohen Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung von 69 km/h auf der Freilandstraße (gemäß §20 Abs2 StVO waren 100km/h erlaubt) die Führerscheinabnahme im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich war, zumal es für eine echte Änderung der inneren Einstellung, eines längeren Zeitraumes bedarf, in der das gefahrenbehaftete Verhalten mehrmals selbstkritisch hinterfragt und abgelegt wird.