§ 39 Abs.1 Satz zwei FSG sieht die Möglichkeit einer vorläufigen Führerscheinabnahme bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen vor, die mit einer Entziehung geahndet werden. Im Unterschied zur früheren Rechtslage, bei der es für die Zulässigkeit dieser Sicherungsmaßnahme stets auch auf die prognostizierte unmittelbare Unfallgefahr durch einen nicht fahrtüchtigen Lenker ankam (vgl. näher Grubmann, KFG, S. 476, Anm. 1 und E1a zu § 76 KFG; Grundtner-Stratil, KFG, 1992, § 76 Anm.1 und E16ff) besteht nunmehr eine grundsätzliche Verpflichtung zur Führerscheinabnahme, wenn auch nur einer der Gründe des § 39 Abs.1 Satz 1 FSG vorliegt (vgl. Grundtner, FSG 1998, Anm.2 zu § 39 FSG "es besteht somit die Verpflichtung zur Führerscheinabnahme. (0,8 g/l) (0,4mg/l): ab Vorliegen dieser Werte müssen die übrigen Voraussetzungen nicht mehr kontrolliert werden, das gilt auch bei den Weigerungsdelikten.
Führerscheinabnahme:
... 3. Ab 0,4 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft zwingend ..."). Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr hat mit Erlass vom 4.2.1999, Zl. 170623/2-II/B/7/99, an alle Landeshauptmänner und an das BM für Inneres betreffend die vorläufige Abnahme des Führerscheins ausgeführt: "Aus gegebenem Anlass teilt das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr mit, dass gemäß § 39 Abs.1 FSG einem Lenker mit einem Alkoholgehalt von 0,8 Promille oder mehr der Führerschein auf jeden Fall abzunehmen ist (arg: "wenn er ein Kraftfahrzeug gelenkt hat"). Die frühere Judikatur des VwGH, wonach bei Vorliegen eines Alkoholdeliktes der Führerschein nicht abzunehmen ist, wenn sichergestellt ist, dass der betreffende Lenker kein Kraftfahrzeug mehr lenken wird, ist daher aufgrund der Formulierung des § 39 Abs.1 FSG obsolet geworden". Im vorliegenden Fall stand für die einschreitenden Gendarmeriebeamten unbestritten fest, dass der Bf ein Kraftfahrzeug gelenkt hat und der Bf einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,42 mg/l aufwies. Es lag somit nach der neuen Rechtslage ein Grund zur vorläufigen Abnahme des Führerscheins vor, ohne dass als weitere Voraussetzung noch darauf abzustellen gewesen wäre, ob der Bf den Pkw voraussichtlich noch gelenkt und damit eine Unfallgefahr bedeutet hätte (vgl. Tabelle über Abnahmegründe in Anm.1 zu § 39 FSG in Grundtner, Führerscheingesetz, 1998). Diese Auffassung entspricht auch dem vorzitierten Erlass des BM für Wissenschaft und Verkehr, wonach einem Lenker mit einem Alkoholgehalt von 0,8 Promille auf jeden Fall der Führerschein abzunehmen ist.
Es war daher die vorläufige Führerscheinabnahme durch die Gendarmeriebeamten am 20.10.2001 nicht rechtswidrig.