Eine rechtliche Grundlage für die Abnahme eines schweizerischen Führerscheins durch eine österreichische Behörde besteht nur in drei Fällen:
a) als vorläufige Abnahme des Führerscheins unter den Voraussetzungen des §39 Abs1 FSG,
b) im Rahmen der Vollstreckung eines entsprechenden schweizerischen Entziehungsbescheides (vgl Art6 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die wechselseitige Amtshilfe im Kraftfahr-(Straßenverkehrs-) angelegenheiten oder
c) im Zusammenhang mit der bescheidmäßigen Aberkennung des Rechtes, vom ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen (vgl §30 Abs1 und 2 FSG).
Im gegenständlichen Fall lag aber keiner der drei vorerwähnten Fälle vor, sodass die Abnahme des Führerscheins mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage rechtswidrig war.