Der Rechtsansicht, dass dem vierten Satz des § 39 Abs 1 FSG zu unterstellen sei, dass die Führerscheinabnahme auch bei Zutreffen der gesetzlichen Vorraussetzungen (nämlich einer Übertretung gemäß §7 Abs3 Z4 FSG) nur ausnahmsweise erfolgen soll, kann vom erkennenden Senat nicht gefolgt werden. Vielmehr war die Intention des Gesetzgebers, dass für den extremen "Raser" die Führerscheinabnahme die regelmäßig zu erwartende (und damit vorhersehbare) Konsequenz sein sollte und es nur in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Ausnahme geben darf, zumal die drohende sofortige Abnahme des Führerscheins bei hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen abschreckender wirkt, als alle anderen Folgen (wie Strafen oder das erhöhte Unfallrisiko).