RS UVS Vorarlberg 2004/10/29 2-002/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat in der 5. FSG-Novelle die Regelung des § 39 Abs 1 zweiter Satz (vorläufige Führerscheinabnahme bei Feststellung bestimmter Alkoholdelikte) dahingehend erweitert, dass in diesen Fällen eine vorläufige Führerscheinabnahme auch dann zu erfolgen hat, wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen werde. Nach den Erläuterungen sollte in diesem Fall die vorläufige Abnahme auch zulässig sein, um die Vollstreckung des Entzugs der Lenkberechtigung sicherzustellen und zu verhindern, dass der Betreffende trotz Entzugs der Lenkberechtigung den Führerschein nicht bei der Behörde abliefert. Diese neue Regelung der 5. FSG-Novelle wurde aber für den Fall der vorläufigen Führerscheinabnahme im Zusammenhang mit den Geschwindigkeitsübertretungen nicht eingeführt. Es ist daher davon auszugehen, dass für diese Fälle weiterhin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend ist, wonach die vorläufige Abnahme des Führerscheins als Sicherungsmaßnahme nur erfolgen darf, wenn die Annahme berechtigt ist, die betreffende Person werde in ihrem die Fähigkeit hiezu ausschließenden Zustand ein Kraftfahrzeug zu lenken. Ein solcher Fall wäre zB gegeben, "wenn der Kfz-Lenker auf Grund der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt" (Grundtner/Pürstl, FührerscheinG, 2003, Anmerkung 6 zu § 39). Weitere Gründe für die Rechtfertigung dieser Sicherungsmaßnahme bei Geschwindigkeitsüberschreitungen könnten nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates dann vorliegen, wenn auf Grund der gegebenen Umstände vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigterweise angenommen werden kann, die betreffende Person werde weiterhin nach Fortsetzung der Fahrt entsprechende Geschwindigkeitsübertretungen begehen, oder wenn zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung iS des § 7 Abs 3 Z 4 noch die Umstände des § 7 Abs 3 Z 3 FSG (Herbeiführung besonders gefährlicher Verhältnisse oder besondere Rücksichtslosigkeit) hinzutreten. Solche Sicherungsmaßnahmen waren aber bei der gegenständlichen vorläufigen Führerscheinabnahme nicht maßgebend. Nur die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Lenkers, die sich ausschließlich auf die Tatsache der Geschwindigkeitsüberschreitungen iS des § 7 Abs 3 Z 4 FSG stützt, ist im gegebenen Zusammenhang nicht ausreichend. Dafür spricht auch der § 26 Abs 7 FSG, wonach eine Entziehung der Lenkberechtigung ua bei Geschwindigkeitsübertretungen wie der gegenständlichen erst ausgesprochen werden darf, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Im Gegensatz dazu muss bei einer Entziehung auf Grund eines Alkoholdeliktes (oder einer Tatsache iS des § 7 Abs 3 Z 3 FSG) das diesbezügliche Strafverfahren noch nicht durch Strafbescheid erster Instanz abgeschlossen sein.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten