Mit Disziplinarerkenntnis vom 18. August 2000 hat der Disziplinarvorgesetzte (der entsendeten Einheit A) den Beschwerdeführer, ein Wehrpflichtiger des Milizstandes, wie folgt schuldig erkannt und über ihn die nachstehende Strafe verhängt: "1. Sie haben über einen Zeitraum von über 6 Monaten - von Juli 1999 bis Jänner 2000 - regelmäßig das Heereskraftfahrzeug BH ... gelenkt, ohne über eine entsprechende Heereslenkerberechtigung zu verfügen. 2. Sie haben bei ihrer Fahrt von P ... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §1;FSG 1997 §22;HDG 1994 §2 Abs1 Z1;HDG 1994 §50 Z3;HLBV 1997 §3;
Rechtssatz: Der vom Bf (Wehrpflichtiger des Milizstandes) wegen fehlender "Konkretisierung durch eine Ortsangabe" gerügte Spruchfehler liegt nicht vor, weil nach Art der im Beschwerdefall zur Last gelegten Pflichtverletzung des Lenkens eines Heeresfahrzeuges... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §1;FSG 1997 §22;HDG 1994 §2 Abs1 Z1;HDG 1994 §50 Z3;HLBV 1997 §3;
Rechtssatz: Die Meldung des Bf (eines Wehrpflichtigen des Milizstandes), dass er keine Heereslenkberechtigung besitze, entlastet ihn nicht vom Vorwurf, entgegen § 3 Heereslenkberechtigungsverordnung 1997 (HLBV) ein Heeresfahrzeug unberechtigt (unerlaubt) gel... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §58 Abs2;AVG §59 Abs1;AVG §60;FSG 1997 §1;FSG 1997 §22;HDG 1994 §2 Abs1 Z1;HDG 1994 §50 Z3;HLBV 1997 §3;
Rechtssatz: Dass im
Spruch: des angefochtenen Berufungsbescheides (mit dem im Instanzenzug über den Bf, einen Wehrpflichtigen des Milizstandes, eine Geldstrafe nach dem HDG 1994 verhängt wurde) die R... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §1;FSG 1997 §22;HDG 1994 §2 Abs1 Z1;HDG 1994 §50 Z3;HLBV 1997 §3;
Rechtssatz: Die belangte Behörde (Bundesminister für Landesverteidigung) ist als Berufungsbehörde (im Rahmen ihrer Abänderungsbefugnis) berechtigt (und verpflichtet), ihre rechtliche Beurteilung hinsichtlich der durch die erwiesene Tat verletzten Pflicht an ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, der damals im Besitz einer Lenkerberechtigung unter Anordnung einer Probezeit war, gemäß § 4 des Führerscheingesetzes angeordnet, daß er sich einer Nachschulung zu unterziehen habe. Die belangte Behörde nahm auf Grund einer rechtskräftigen Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz vom 7. Jänner 1998 als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer eine strafbare Handlung nach § 88 StGB unter Verwen... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: B-VG Art140 Abs1;FSG 1997 §22;FSG 1997 §24 Abs3;FSG 1997 §26 Abs8;FSG 1997 §36 Abs2;FSG 1997 §4 Abs3;FSG 1997 §4 Abs9;FSG 1997 §41 Abs2;KDV 1967 §29a;
Rechtssatz: Die Ausbildung im Bundesheer, die zur Erteilung einer Heereslenkberechtigung führt, erfolgt nicht durch eine gemäß § 4 Abs 9 FSG 1997 und § 36 Abs 2 FSG 1997 ... mehr lesen...