TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/9 98/11/0182

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

B-VG Art140 Abs1;
FSG 1997 §22 Abs3;
FSG 1997 §22;
FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs8;
FSG 1997 §36 Abs2;
FSG 1997 §4 Abs3;
FSG 1997 §4 Abs6;
FSG 1997 §4 Abs9;
FSG 1997 §41 Abs2;
KDV 1967 §29a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des P in S, vertreten durch Dr. Georg Bruckmüller, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 56, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Juni 1998, Zl. VerkR-393.101/1-1998/Kfm, betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, der damals im Besitz einer Lenkerberechtigung unter Anordnung einer Probezeit war, gemäß § 4 des Führerscheingesetzes angeordnet, daß er sich einer Nachschulung zu unterziehen habe. Die belangte Behörde nahm auf Grund einer rechtskräftigen Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz vom 7. Jänner 1998 als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer eine strafbare Handlung nach § 88 StGB unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges begangen habe und somit ein schwerer Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 Z. 3 FSG vorliege.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 3 erster Satz FSG ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen des schweren Verstoßes abzuwarten ist, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit u.a. einen schweren Verstoß (Abs. 6) begeht. Gemäß § 4 Abs. 6 Z. 3 FSG gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 u.a. eine strafbare Handlung gemäß § 88 StGB, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurde.

1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, daß die belangte Behörde an die rechtskräftige Strafverfügung vom 7. Jänner 1998 gebunden gewesen wäre; sie hätte das Vorliegen eines schweren Verstoßes selbst zu prüfen gehabt.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift zutreffend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/11/0275, hin, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Bindung der Kraftfahrbehörden an rechtskräftige gerichtliche Strafverfügungen ausdrücklich bejaht und sich der gegenteiligen Rechtsansicht des OGH nicht angeschlossen hat.

2. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, daß er zwischen der Begehung der als schwerer Verstoß gewerteten strafbaren Handlung und der Anordnung der Nachschulung im Rahmen seines Grundwehrdienstes beim Bundesheer eine Heereslenkberechtigung erworben habe. Die zu diesem Zweck absolvierte Ausbildung sei einer Nachschulung zumindest gleichzuhalten.

Diese dem Beschwerdeführer der Aktenlage nach am 3. Dezember 1997, also nach Inkrafttreten des § 22 FSG, erteilte Berechtigung ist - ungeachtet des verwendeten Führerscheinformulares nach dem KFG 1967 - eine Heereslenkberechtigung im Sinn des § 22 FSG. Gemäß § 22 Abs. 3 FSG hat der Bundesminister für Landesverteidigung vor Erteilung der Heereslenkberechtigung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß §§ 6 bis 8 - somit auch die Verkehrszuverlässigkeit - vorliegen.

Daraus ergibt sich zunächst, daß im Verfahren zur Erteilung einer Heereslenkberechtigung zu prüfen ist, ob die betreffende Person verkehrszuverlässig ist. Der Umstand, daß diese Person einen schweren Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 3 und 6 FSG (ohne Qualifikation als bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 FSG) begangen hat, begründet nicht deren Verkehrsunzuverlässigkeit. Es lag im gegebenen Zusammenhang somit kein Grund vor, dem Beschwerdeführer die Heereslenkberechtigung zu versagen. Die Begehung eines schweren Verstoßes zieht nur die im FSG ausdrücklich genannten Rechtsfolgen nach sich; sie begründet aber kein rechtliches Hindernis für die Erteilung einer weiteren Lenkberechtigung.

Die Ausbildung im Bundesheer, die zur Erteilung einer Heereslenkberechtigung führt, erfolgt nicht durch eine gemäß § 4 Abs. 9 und § 36 Abs. 2 FSG ermächtigte oder gemäß § 41 Abs. 2 FSG als ermächtigt geltende Stelle. Das Bundesheer oder Dienststellen des Bundesheeres sind nicht zur Durchführung von Nachschulungen für Probeführerscheinbesitzer ermächtigt. Eine Wertung der Ausbildung im Bundesheer als einer Nachschulung im Sinne des FSG gleichwertig verbietet sich angesichts der insofern klaren Rechtslage. Gegen diese Rechtslage bestehen seitens des Verwaltungsgerichtshofes auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Für die Nachschulung von Probeführerscheinbesitzern bestehen gemäß § 29a KDV 1967 besondere Ausbildungsziele und -inhalte, die sich zwar mit den im Rahmen der allgemeinen Führerscheinausbildung zu vermittelnden Fähigkeiten und Kenntnissen teilweise überschneiden mögen. Wegen der gezielten und konzentrierten Spezialausbildung in Form eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings im Rahmen einer Nachschulung kann diese der allgemeinen Führerscheinausbildung von vornherein nicht gleichgesetzt werden.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110182.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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