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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §1;Rechtssatz
Die belangte Behörde (Bundesminister für Landesverteidigung) ist als Berufungsbehörde (im Rahmen ihrer Abänderungsbefugnis) berechtigt (und verpflichtet), ihre rechtliche Beurteilung hinsichtlich der durch die erwiesene Tat verletzten Pflicht an die Stelle der (als unzutreffend erachteten) Beurteilung der Disziplinarbehörde erster Instanz zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090162.X01Im RIS seit
20.10.2005