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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Die Ausbildung im Bundesheer, die zur Erteilung einer Heereslenkberechtigung führt, erfolgt nicht durch eine gemäß § 4 Abs 9 FSG 1997 und § 36 Abs 2 FSG 1997 ermächtigte oder gemäß § 41 Abs 2 FSG 1997 als ermächtigt geltende Stelle. Das Bundesheer oder Dienststellen des Bundesheeres sind nicht zur Durchführung von Nachschulungen für Probeführerscheinbesitzer ermächtigt. Eine Wertung der Ausbildung im Bundesheer als einer Nachschulung iSd FSG 1997 gleichwertig verbietet sich angesichts der insofern klaren Rechtslage. Gegen diese Rechtslage bestehen seitens des VwGH auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Für die Nachschulung von Probeführerscheinbesitzern bestehen gemäß § 29a KDV besondere Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte, die sich zwar mit den im Rahmen der allgemeinen Führerscheinausbildung zu vermittelnden Fähigkeiten und Kenntnissen teilweise überschneiden mögen. Wegen der gezielten und konzentrierten Spezialausbildung in Form eines Einstellungstrainings und Verhaltenstrainings im Rahmen einer Nachschulung kann diese der allgemeinen Führerscheinausbildung von vornherein nicht gleichgesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110182.X02Im RIS seit
21.02.2002