Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Dass im Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides (mit dem im Instanzenzug über den Bf, einen Wehrpflichtigen des Milizstandes, eine Geldstrafe nach dem HDG 1994 verhängt wurde) die Rechtsquelle der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Heereslenkberechtigung (HLBV) fehlerhaft zitiert wurde, weil diese Verordnung nicht im Teil "III", sondern richtig im Teil "II" des BGBl. kundgemacht ist, führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Umfang seines Schuldspruches, weil insoweit erkennbar nur ein Redaktionsversehen der belangten Behörde (Bundesminister für Landesverteidigung) vorliegt; im Rahmen der Bescheidbegründung (rechtliche Beurteilung) erfolgte die Zitierung dann richtig (mit Teil II).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090162.X02Im RIS seit
20.10.2005