RS Vwgh 2005/9/21 2002/09/0162

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
FSG 1997 §1;
FSG 1997 §22;
HDG 1994 §2 Abs1 Z1;
HDG 1994 §50 Z3;
HLBV 1997 §3;

Rechtssatz

Dass im Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides (mit dem im Instanzenzug über den Bf, einen Wehrpflichtigen des Milizstandes, eine Geldstrafe nach dem HDG 1994 verhängt wurde) die Rechtsquelle der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Heereslenkberechtigung (HLBV) fehlerhaft zitiert wurde, weil diese Verordnung nicht im Teil "III", sondern richtig im Teil "II" des BGBl. kundgemacht ist, führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Umfang seines Schuldspruches, weil insoweit erkennbar nur ein Redaktionsversehen der belangten Behörde (Bundesminister für Landesverteidigung) vorliegt; im Rahmen der Bescheidbegründung (rechtliche Beurteilung) erfolgte die Zitierung dann richtig (mit Teil II).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090162.X02

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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