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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31991L0439 Führerschein-RL Art7 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Dr. Michael Krüger, Dr. Franz Haunschmidt, Dr. Georg Minichmayr und Dr. Peter Burgstaller, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Marienstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. August 2002, Zl. 20584/18-2.9/02, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Disziplinarerkenntnis vom 18. August 2000 hat der Disziplinarvorgesetzte (der entsendeten Einheit A) den Beschwerdeführer, ein Wehrpflichtiger des Milizstandes, wie folgt schuldig erkannt und über ihn die nachstehende Strafe verhängt:
"1. Sie haben über einen Zeitraum von über 6 Monaten - von Juli 1999 bis Jänner 2000 - regelmäßig das Heereskraftfahrzeug BH ... gelenkt, ohne über eine entsprechende Heereslenkerberechtigung zu verfügen.
2. Sie haben bei ihrer Fahrt von P nach S am 11.01.00 zwischen 23 30 Uhr und 12.01.00 0030 Uhr gegen den Dress und Movement Code der MNB (S) verstoßen, da Sie allein am Fahrzeug waren.
3. Sie haben am 11.01.00 um ca. 2330 Uhr ein Heereskraftfahrzeug in Betrieb gesetzt, obwohl Sie vorher Alkohol konsumiert haben.
Zu 1. Dadurch haben Sie gegen den Erlass vom 29. Mai 1998, GZ 33 580/100-3.3/98 (VBL I 33/1998) verstoßen, der unter Punkt III/A/1 die Heereslenkerberechtigung als Voraussetzung zum Lenken eines Heereskraftfahrzeuges verlangt. Durch die Missachtung dieser Vorschrift haben Sie gegen die Gehorsamspflicht des § 7 Abs. 1 ADV 1979 i.d.F. 1998 verstoßen.
Zu 2. Dadurch haben Sie gegen den Dress und Movement Code der MNB (S), der für die Teile von A vollinhaltlich übernommen wurde, verstoßen, was einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht des § 7 Abs. 1 ADV 1979 i.d.F. 1998 darstellt.
Zu 3. Dadurch haben Sie gegen den Kontingentbefehl Nr. 3/99, in dem Alkoholverbot im Einsatzraum angeordnet wurde, verstoßen, als auch gegen die Vorschrift des Heereskraftfahrdienstes GZ.: 33.500/165-3.3/99, durch welche bei Inbetriebnahme bzw. beim Betrieb von Heereskraftfahrzeugen der Konsum von Alkohol verboten ist bzw. eine Promillegrenze von 0,0 Promille festgelegt ist. Sie haben dadurch gegen die Gehorsamspflicht des § 7 Abs. 1 ADV verstoßen.
Sie haben damit Pflichtverletzungen gemäß § 2 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, begangen.
Über Sie wird gemäß § 50 Z 3 HDG 1994 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von ATS 12.000,-- verhängt.
Die Veröffentlichung dieses Disziplinarerkenntnisses wird ausgeschlossen."
Zur Strafbemessung seiner Entscheidung führte der Disziplinarvorgesetzte aus, die bisherige Unbescholtenheit und das Tatsachengeständnis des Beschwerdeführers seien als mildernd gewertet worden, hingegen seien als erschwerend anzusehen die Dauer der Pflichtverletzung des Lenkens eines Heereskraftfahrzeuges ohne Heereslenkerberechtigung, die besonderen fachlichen Kenntnisse im Versorgungswesen und im Heereskraftfahrdienst (Dienstverwendung des Beschwerdeführers als S 4 und Feldzeugoffizier im kleinen Verband), die Begehung der Tat im internationalen Umfeld und die damit verbundene Schädigung der Reputation des Bundesheeres und der Republik Österreich sowie die hohe dienstliche Stellung und die damit verbundene Beispiels- und Vorbildwirkung.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. August 2002 wurde über die vom Beschwerdeführer gegen das genannte Disziplinarerkenntnis erhobene Berufung wie folgt entschieden:
"Ihrer Berufung vom 11. September 2000 wird teilweise stattgegeben und der Spruch dahingehend abgeändert:
Sie haben im Zeitraum vom 23. Juli 1999 bis 12. Jänner 2000 vorsätzlich ein Heeresfahrzeug ohne Heereslenkberechtigung gelenkt und gegen §§ 1 und 22 Führerscheingesetz BGBl I Nr. 120/1997, in Verbindung mit § 3 Heereslenkberechtigungsverordnung, BGBl. III Nr. 336/1997, verstoßen und dadurch eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522 begangen.
Über Sie wird gemäß § 50 HDG 1994 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von
720 Euro
verhängt.
Das Verfahren über den Vorwurf, Sie haben bei ihrer Fahrt von P nach S am 11. Jänner 2000 zwischen 2330 Uhr und 12. Jänner 2000 0030 Uhr gegen den Dress und Movement Code der MNB (S) verstoßen, da Sie allein am Fahrzeug waren und Sie haben am 11. Jänner 2000 um ca. 2330 Uhr ein Heereskraftfahrzeug in Betrieb gesetzt, obwohl Sie vorher Alkohol konsumiert haben, wird
eingestellt.
Der Ausschluss der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses wird aufgehoben."
Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung folgenden Sachverhalt - der sich aus Erhebungen der ersten Instanz ergebe und vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei - zugrunde gelegt:
"Sie befanden sich vom 14. Juli 1999 bis 16. Juli 1999, 21. Juli 1999 bis 26. Juli 1999 und 27. Juli 1999 bis 8. Februar 2000 als Soldat im Auslandseinsatzpräsenzdienst zur Einsatzvorbereitung und zum Auslandseinsatz in J. Für die Dauer des Auslandseinsatzes waren Sie vom Hauptmann zum Major ernannt worden.
Ihnen wurde am 23. Juli 1999 in der W Kaserne ... G, das Heeresfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BH ... samt Zubehör übergeben. Die Übernahme wurde von Ihnen durch Unterschrift bestätigt.
Anschließend wurde für das Fahrzeug auf Antrag von Ihnen vom Kraftfahrunteroffizier Vzlt S ein Rahmenfahrbefehl für den Zeitraum vom 23. Juli 1999 bis 27. Juli 1999 ausgestellt.
In diesem Zeitraum benutzten Sie das Fahrzeug an 4 Tagen, einmal war ein anderer Kraftfahrer angeführt. Für den Zeitraum zwischen 28. Juli 1999 bis 17. September 1999 ist aus dem Fahrtenbuch kein Rahmenfahrbefehl ersichtlich. In diesem Zeitraum benutzten Sie das Fahrzeug gemäß Fahrtenbuch an 45 Tagen, an drei Tagen war jeweils ein anderer Kraftfahrer angeführt.
In J wurden für die Zeiträume
von 18. September 2000 (richtig: 1999) bis 31. Oktober 1999, (an 34 Tagen selbst gefahren, an 7 Tagen ein anderer Kraftfahrer) von 30. Oktober 1999 bis 30. November 1999 (an 8 Tagen selbst gefahren, an 13 Tagen ein anderer Kraftfahrer), von 26. November 1999 bis 30. Dezember 1999 (an 7 Tagen selbst gefahren an 11 Tagen ein anderer Kraftfahrer) und von 30. Dezember 1999 bis 30. Jänner 2000 (an 1 Tag selbst gefahren, an 5 Tagen ein anderer Kraftfahrer) Rahmenfahrbefehle für das Fahrzeug BH ... ausgestellt. Nach diesen Aufzeichnungen sind Sie daher in ÖSTERREICH an vier Tagen selbst gefahren, in J an 95 Tagen, wobei Sie auch Fahrten nach M und G durchgeführt hatten.
Am 11. Jänner 2000 zwischen 1700 Uhr und 1800 Uhr trafen Sie sich mit Mag. H, einer Bediensteten der Wirtschaftskammer Österreich, im Lokal O in P. Zwischen 1800 Uhr und 1900 Uhr kam Dr. P, Mitarbeiter der OSZE, hinzu. Anschließend lud Dr. P Frau Mag. H und Sie in seine Wohnung ein. Nach dem Besuch in der Wohnung von Dr. P gingen Dr. P, Mag. H und Sie noch einmal kurz ins Restaurant O, gegen 2300 Uhr brachten Sie Mag. H in ihre Wohnung. Während dieser Treffen konsumierten Sie auch alkoholische Getränke. Die von Ihnen konsumierte Menge an Alkohol konnte nicht festgestellt werden, es gibt auch keine Hinweise darauf, dass Sie durch den Konsum von Alkohol in irgendeiner Weise beeinträchtigt waren. Gegen 2330 Uhr verließen Sie die Wohnung von Mag. H und fuhren ohne Beifahrer im Fahrzeug BH ... auf der Route 'D' von B nach P.
Am 12. Jänner 2000 gegen 0015 Uhr kamen Sie mit ihrem Fahrzeug etwa drei Kilometer nach dem Dorf S von der Fahrbahn ab. Sie wurden verletzt, am Fahrzeug entstand schwerer Schaden. Sie konnten jedoch die Fahrt bis zum Kontrollpunkt 'E' fortsetzen. Der Unfallort konnte später nicht mehr genau festgestellt werden. Gemäß Befehl der Multinationalen Brigade (Süd), der das österreichische Kontingent auf Zusammenarbeit angewiesen ist, galt zu diesem Zeitpunkt als Dress- und Movement-Code Fahrzeug-Code 3, was bedeutete, dass jedes Fahrzeug mit mindestens zwei Mann besetzt sein musste. Diese Anordnung war Ihnen vom Vorgesetzten der entsendeten Einheit Stabsbesprechungen, an denen auch Sie teilgenommen hatten, kund gemacht worden. Der Dress- und Movement-Code war gelegentlich Gegenstand von Besprechungen, wobei Obst P darauf hingewiesen hat, den Dress und Movement-Code nach Möglichkeit einzuhalten. Für die Besprechungsteilnehmer war dies nie als Befehl verstanden worden, weil die Einhaltung auf Grund Personalmangels oft nicht möglich war. Diese Unmöglichkeit der Einhaltung war auch ObstdG P bekannt gewesen, die Nichteinhaltung war nie beanstandet worden. Obst P war auf Grund Ihrer Tätigkeitsberichte bekannt, dass Sie zumeist allein unterwegs waren."
Zu der Angabe des Beschwerdeführers, er habe im Rahmen seines Auftrages ein Heeresfahrzeug lenken müssen, sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer nie der Auftrag erteilt worden sei, trotz Fehlens einer Heereslenkberechtigung ein Heeresfahrzeug zu lenken; das Vorhandensein seiner Heereslenkberechtigung sei nicht überprüft worden. Aus der Zuweisung oder dem Befehl zur Übernahme eines Heersfahrzeuges ergebe sich keine Genehmigung oder Verpflichtung, dieses Fahrzeug ohne Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in Betrieb zu nehmen. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, seine fehlende Heereslenkberechtigung zu melden; die Erfüllung seines Auftrages wäre auch mit der Zuweisung eines Kraftfahrers möglich gewesen. Der Antrag auf Befragung der Zeugen Dr. F, M, Mag. F und Dr. L werde "daher" abgelehnt.
In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer gegen § 3 der Heereslenkberechtigungsverordnung (HLBV) verstoßen habe, weil er im Zeitraum 23. Juli 2000 (richtig: 1999) bis 12. Jänner 2001 (richtig: 2000) ohne Heereslenkberechtigung ein Heeresfahrzeug gelenkt habe. Die Heereslenkberechtigung stelle eine gesetzliche Voraussetzung zum Lenken eines Heerskraftfahrzeuges und keinen Nachweis über die Gerätebeherrschung dar. Inwieweit der Beschwerdeführer eine zivile Lenkberechtigung besitze (oder Fahrpraxis aufweise) sei nicht von Bedeutung. Ausnahmen von der Erteilung einer Heereslenkberechtigung seien nicht vorgesehen; auch für Auslandseinsätze habe es solche nach österreichischen Bestimmungen zu keiner Zeit gegeben.
Der Vorsatz des Beschwerdeführers ergebe sich daraus, dass er nach seinen Angaben gewusst habe, dass für das Lenken eines Heeresfahrzeuges eine Heereslenkberechtigung erforderlich sei. Dass ihm ein Vorgesetzter befohlen habe, das Fahrzeug ohne Heereslenkberechtigung zu lenken, oder durch sein Verhalten vermittelt habe, er dürfe ausnahmsweise ohne Heereslenkberechtigung fahren, ergebe sich aus den Angaben des Beschwerdeführer nicht; er habe das Heeresfahrzeug im Wissen über die fehlende Heereslenkberechtigung in Betrieb genommen. Das Verhalten des Beschwerdeführers werde mit seinem Vorbringen, er hätte den Auftrag ohne Fahrzeug nicht durchführen können, nicht entschuldigt oder gerechtfertigt; dieser Umstand wäre von den Vorgesetzten zu beurteilen gewesen. Aus der Übergabe des Fahrzeuges ergäbe sich keine Ermächtigung zum Lenken. Dem Beschwerdeführer sei dies auf Grund seiner Ausbildung im Feldzeugdienst bekannt.
Die gestellten Beweisanträge und Einvernahmen von Zeugen seien für den der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt nicht von Bedeutung.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde folgendes aus:
"Die Sicherheit von Leben und Gesundheit der Fahrzeugbesetzung und der übrigen Verkehrsteilnehmer sowie für Vermögenswerte hängt von der Ausbildung der Heereskraftfahrer ab. Es kann nur bei Personen, denen die Heereslenkberechtigung erteilt wurde, mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sie auch tatsächlich in der Lage sind, ein Heeresfahrzeug zu lenken, und die dafür erforderliche Ausbildung und Verkehrszuverlässigkeit aufweisen. Es ist daher im allgemeinen Interesse und im Interesse des Bundesheeres, dass nur Personen, denen eine Heereslenkberechtigung erteilt worden ist, ein Heeresfahrzeug lenken. Das Lenken eines Heeresfahrzeuges ohne Heereslenkberechtigung stellt daher eine schwere Pflichtverletzung dar.
Bei der Schwere der Pflichtverletzung wurde weiters berücksichtigt, dass Sie die Pflichtverletzung über einen längeren Zeitraum begangen haben, weiters wurde bei der Schwere der Pflichtverletzung Ihre Funktion als Offizier mit besonderem Auftrag berücksichtigt. Gerade von einem Offizier von Ihrer Ausbildung kann erwartet werden, dass er von sich aus auf das Fehlen einer Heereslenkberechtigung hinweist. Auf Grund ihres besonderen Auftrages, auf den Sie in Ihren Schreiben mehrfach hingewiesen haben, unterstanden Sie nicht einer in militärischen Hierarchien üblichen Dienstaufsicht eines Vorgesetzten, sondern konnten weitgehend unbeaufsichtigt agieren.
Dahingehend haben Sie das Vertrauen Ihrer Vorgesetzten missbraucht, weil von einem Stabsoffizier, zu dem Sie für die Dauer des Einsatzes befördert worden waren, erwartet werden kann, dass er sich an Vorschriften hält und daher einer geringeren Dienstaufsicht und Kontrolle seiner Vorgesetzten bedarf, insbesondere ob er besondere Berechtigungen tatsächlich aufweist, die er zu haben vorgibt und die für das Erfüllen eines Auftrags von Bedeutung sind.
Weiters missbrauchten Sie auch das Vertrauen von Rangniederen, die auch auf Grund Ihrer Funktion und Ihres Dienstgrades nicht hinterfragten, ob Sie tatsächlich im Besitz einer Heereslenkberechtigung sind und im Vertrauen auf das Bestehen dieser Heereslenkberechtigung Rahmenfahrbefehle ausstellten.
Als mildernd wurde Ihre Unbescholtenheit, Ihre bisher tadellose Dienstleistung und Ihr Tatsachengeständnis gewertet. Weiters wurde als mildernd bewertet, dass Sie sich als Milizoffizier über das übliche Maß hinaus für das Bundesheer engagieren.
Aufgrund des Freispruches in zwei Punkten war das Strafausmaß entsprechend herabzusetzen."
Über die gegen diesen Bescheid - erkennbar jedoch nur im Umfang seines Schuld- und Strafausspruches - erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete (Beschwerdeführer und belangte Behörde brachten ferner weitere als Äußerung und Gegenäußerung bezeichnete Schriftsätze ein), hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die maßgebenden Bestimmungen des HDG 1994 lauten:
"Pflichtverletzungen
§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
3. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
...
Verjährung
§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde
1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt ist, und
2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.
...
Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe
§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.
...
2. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst
leisten
Arten der Strafen
§ 50. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
1.
der Verweis,
2.
die Geldbuße,
3.
die Geldstrafe und
4. a)
bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
Geldbuße und Geldstrafe
§ 51. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Als Dienstbezüge gelten
1. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,
2. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und
3. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001. Bei Beamten und Vertragsbediensteten ist die Kinderzulage in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist im Kommandantenverfahren der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung und im Kommissionsverfahren jener der Beschlußfassung. Gebühren dem Bestraften die Dienstbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Wehrdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Dienstbezüge, so sind die Dienstbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Wehrdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Dienstbezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Dienstbezüge gebührt hätten
1.
im maßgebenden Monat oder Tag oder,
2.
sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.
..."
§ 22 des Führerscheingesetzes (in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 120/1997) lautet:
"Heereslenkberechtigung
§ 22. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausstellen, die als solche zu bezeichnen sind. Für die Erlangung eines Heeresführerscheines oder eines Heeresmopedausweises sind keine Stempelgebühren zu entrichten.
(2) Der Besitzer einer Heereslenkberechtigung darf auch andere Kraftfahrzeuge als die in Abs. 1 angeführten lenken, wenn es zur Erfüllung der dem Bundesheer gemäß § 2 Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, obliegenden Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der hiefür in Betracht kommenden militärischen Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen eines derartigen Erfordernisses mitführt und wenn seine Heereslenkberechtigung für die Klasse gilt, in die das zu lenkende Fahrzeug fällt.
(3) Vor der Erteilung der Heereslenkberechtigung (Abs. 1) hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß §§ 6 bis 8 vorliegen, sowie ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger gemäß § 52 AVG 1991 über die fachliche Befähigung gemäß § 10 einzuholen. Eine Heereslenkberechtigung für die Klasse D darf auch Personen erteilt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Bestehen beim Bundesminister für Landesverteidigung begründete Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Heereslenkberechtigung noch gegeben sind, so hat er unverzüglich unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 24 bis 26 und 29 ein Verfahren zur Entziehung der Heereslenkberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen.
(5) Die Bestimmungen des § 39 über die vorläufige Abnahme des Führerscheines sowie des § 17 Abs. 2 und 3 über das Zentrale Führerscheinregister gelten auch für Heereslenkberechtigungen.
(6) Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die zu Bedenken im Sinne des Abs. 4 Anlaß geben, so hat sie hievon unverzüglich das Bundesministerium für Landesverteidigung zu verständigen und gemäß § 39 vorläufig abgenommene Heeresführerscheine an dieses weiterzuleiten.
(7) Der Besitzer einer Heereslenkberechtigung kann bis zum Ablauf eines Jahres nach seinem Ausscheiden aus dem Präsenzstand des Bundesheeres oder aus der Heeresverwaltung beantragen, eine Lenkberechtigung gemäß diesem Bundesgesetz erteilt zu bekommen. Diese Lenkberechtigung gilt als Ersterteilung und unterliegt den Bestimmungen des § 4 über den Probeführerschein.
(8) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen:
1. die Ausbildungsvorschriften für die Erlangung der Heereslenkberechtigung,
2.
die Prüfungsvorschriften für die Fahrprüfung sowie
3.
die Beschaffenheit, Maße und Masse der Fahrzeuge, die mit einer Heereslenkberechtigung gelenkt werden dürfen."
Die maßgebenden Bestimmungen der - auf Grund des § 22 des Führerscheingesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr erlassenen - Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Heereslenkberechtigung (HLBV; BGBl. II Nr. 336/1997) lauten:
"1. Hauptstück
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt
1.
die Ausbildung für die Erlangung der Heereslenkberechtigung,
2.
die Durchführung der Fahrprüfung zur Erlangung der Heereslenkberechtigung und
3. die Beschaffenheit, Maße und Masse jener Fahrzeuge, die mit einer Heereslenkberechtigung gelenkt werden dürfen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Heeresfahrzeuge nach dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind.
(2) Heereskraftfahrer nach dieser Verordnung sind
1.
Soldaten und Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes und
2.
sonstige Bedienstete und Lehrlinge der Heeresverwaltung und der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die jeweils über eine Heereslenkberechtigung verfügen.
(3) Heeresfahrlehrpersonal nach dieser Verordnung sind
1.
Heeresfahrschullehrer und
2.
Heeresfahrlehrer.
Grundsatz
§ 3. Die Heereslenkberechtigung wird durch einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausgewiesen und berechtigt zum Lenken von Heeresfahrzeugen. Heeresfahrzeuge dürfen nur von Personen gelenkt werden, die über eine Heereslenkberechtigung für die jeweilige Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse verfügen."
Der Beschwerdeführer macht gegen den Schuldspruch geltend, ihm sei erstmals im angefochtenen Bescheid eine Verletzung des § 3 HLBV vorgeworfen worden. Die Disziplinarbehörde erster Instanz habe sein Verhalten als Verletzung der Gehorsamspflicht (§ 7 Abs. 1 ADV) qualifiziert.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Verjährung im Sinne des § 3 Abs. 1 HDG 1994 und auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil hinsichtlich der Tat, die der ihm angelasteten Pflichtverletzung zugrunde liegt und die sich über einen Zeitraum von Juli 1999 bis 12. Jänner 2000 erstreckte, nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten schon am 16. Jänner 2000 bzw. 20. Jänner 2000 (ausdrücklich wegen "Lenken eines Heeresfahrzeuges ohne Lenkberechtigung") das Disziplinarverfahren durch Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer als Verdächtigen rechtzeitig eingeleitet wurde (vgl. auch § 60 HDG 1994). Die belangte Behörde war als Berufungsbehörde (im Rahmen ihrer Abänderungsbefugnis) auch berechtigt (und verpflichtet), ihre rechtliche Beurteilung hinsichtlich der durch die erwiesene Tat verletzten Pflicht an die Stelle der (als unzutreffend erachteten) Beurteilung der Disziplinarbehörde erster Instanz zu setzen.
Insoweit der Beschwerdeführer meint, die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung (Lenken eines Heeresfahrzeuges ohne Heerslenkberechtigung) richte sich nicht an ihn "persönlich", verkennt er, dass er ein Heeresfahrzeug gelenkt hat. Ein derartiges Fahrzeug durfte aber nur von einer Person gelenkt werden, die über eine Heereslenkberechtigung (für die jeweilige Fahrzeugklasse) verfügt. Da der Beschwerdeführer - wie er auch selbst nicht in Abrede stellt - über keine Heereslenkberechtigung verfügte, das Heeresfahrzeug aber dennoch lenkte, hat er gegen § 3 HLBV verstoßen und damit eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG 1994 begangen.
Dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Rechtsquelle der HLBV fehlerhaft zitiert wurde, weil diese Verordnung nicht im Teil "III" sondern richtig im Teil "II" des BGBl. kundgemacht ist, führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Umfang seines Schuldspruches, weil insoweit erkennbar nur ein - in der Gegenschrift eingeräumtes - Redaktionsversehen der belangten Behörde vorliegt; im Rahmen der Bescheidbegründung (rechtliche Beurteilung) erfolgte die Zitierung dann richtig (mit Teil II).
Der vom Beschwerdeführer wegen fehlender "Konkretisierung durch eine Ortsangabe" gerügte Spruchfehler liegt nicht vor, weil nach Art der im Beschwerdefall zur Last gelegten Pflichtverletzung die Tat hinreichend konkret umschrieben wurde, um den Beschwerdeführer rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Eine detaillierte Angabe einzelner Tatorte oder Fahrtstrecken war nicht notwendig; sie würde für den Beschwerdeführer im Gegenteil die Gefahr (Möglichkeit) eröffnen, nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Dass der Beschwerdeführer ohne "Konkretisierung durch eine Ortsangabe" nicht in die Lage versetzt worden sei, den Tatvorwurf zu wiederlegen, ist nicht zu erkennen und wird von ihm auch nicht behauptet (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1994, Zl. 92/09/0303).
Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe (auf Grund der näher dargelegten Umstände) "annehmen dürfen", vom Erfordernis der Heereslenkberechtigung "ausgenommen zu sein", fehlt dieser Behauptung schon die sachverhaltsmäßige und ferner die rechtliche Grundlage. Der Beschwerdeführer zeigt in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht auf, dass ihm jemals eine Ausnahme vom Erfordernis der Heereslenkberechtigung konkret erteilt wurde. Das in seiner Äußerung zur Gegenschrift dazu erstattete Vorbringen betrifft nicht das ihm angelastete Verhalten, wurde ihm doch nicht vorgeworfen, er habe ein UN-Fahrzeug gelenkt.
Eine rechtliche Grundlage für die behauptete Ausnahme vom Erfordernis der Heereslenkberechtigung zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Er lässt dabei unberücksichtigt, dass die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen der Bundesminister für Landesverteidigung erteilt und über diese Lenkberechtigung ein Heeresführerschein (oder Heeresmopedausweis) auszustellen ist, der ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist (vgl. § 22 Abs. 1 Führerscheingesetz). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände (seine Annahmen und Folgerungen aus angeblich konkludentem Verhalten) sind daher nicht geeignet, die Ausstellung eines Heeresführerscheines (durch den zuständigen Bundesminister), die schriftlich zu erfolgen hat, darzutun.
Insoweit die Beschwerde auf Art. 7 Abs. 5 der Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein, ABl 1991 Nr. L 237) verweist - wonach jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein kann - wird bei diesem Vorbringen verkannt, dass diese Richtlinie und insbesondere deren Artikel 7 Abs. 5 sich auf die zivile Lenkberechtigung bezieht und daher das Lenken von Heeresfahrzeugen nicht betrifft. Da die Heereslenkberechtigung kein EU-Führerschein ist, muss sie der genannten Richtlinie nicht entsprechen. Die Heereslenkberechtigung hat der Richtlinie dann in allen Belangen zu entsprechen, wenn diese Lenkberechtigung bis zum Ablauf eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Präsenzstand des Bundesheeres oder aus der Heeresverwaltung in einen EU-Führerschein (also eine zivile Lenkerberechtigung) umgeschrieben wird; diese Umschreibung gilt dann als Ersterteilung und unterliegt den Bestimmungen über den Probeführerschein und die zweite Ausbildungsphase (vgl. § 22 Abs. 7 Führerscheingesetz). Der behauptete Verstoß des § 22 Führerscheingesetz "gegen diese zwingende Vorschrift" liegt daher nicht vor.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid hinreichend und begründet dargestellt, warum dem Beschwerdeführer vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist. Diese Begründung vermag der Beschwerdeführer nicht zu entkräften. Die "Vorgeschichte" seines Auslandseinsatzes ist nicht strittig und bedarf daher keines Beweises durch die dazu beantragten Zeugen. Der Beschwerdeführer legt allerdings nicht dar, aus welchem Grund diese "Vorgeschichte" ihn (von der angelasteten Pflichtverletzung) entlasten sollte.
Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, er habe (wie sich aus seinem Personalakt ergebe) gemeldet, dass er keine Heereslenkberechtigung besitze. Damit bestätigt er, dass er das Heeresfahrzeug in Kenntnis und im Bewusstsein seiner fehlenden Heereslenkberechtigung lenkte, und somit vorsätzlich handelte, er verkennt dabei aber, dass diese Meldung ihn nicht vom Vorwurf entlastet, entgegen § 3 HLBV ein Heeresfahrzeug unberechtigt (unerlaubt) gelenkt zu haben. Dass er das Fehlen seiner Heereslenkberechtigung nicht gemeldet (verschwiegen) habe, wurde ihm nicht vorgeworfen.
Die Beschwerde war daher, soweit sie gegen den Schuldspruch gerichtet ist, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Hingegen ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Strafbemessung wendet, berechtigt.
Die Disziplinarbehörde erster Instanz verhängte die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von S 12.000,-- (EUR 872,07); der Schuldspruch nach dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis umfasste drei Pflichtverletzungen.
Die belangte Behörde verhängte wegen der einzigen verbliebenen Dienstpflichtverletzung eine Geldstrafe in Höhe von EUR 720,-- über den Beschwerdeführer; der Freispruch von zwei Dienstpflichtverletzungen führte somit zur Herabsetzung der Geldstrafe um EUR 152,07 (S 2.092,58). Eine Begründung dafür, welche Strafe für die Dienstpflichtverletzungen (Verstoß gegen den Dress- und Movement-Code und das Verbot des Alkoholkonsums), hinsichtlich deren das Verfahren eingestellt wurde, der Höhe nach als angemessen erachtet wurde, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hätte darlegen müssen, warum die in erster Instanz verhängte Geldstrafe im Ausmaß von etwa 83 % aufrecht erhalten wird, ist doch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, aus welchem Grund der Wegfall der beiden Dienstpflichtverletzungen derart geringe Auswirkung (nur etwa 17 %) auf die Strafbemessung haben soll, obwohl das unter 3. angelastete Lenken eines Heereskraftfahrzeuges nach Alkoholkonsum als schwer wiegend anzusehen gewesen wäre. Schon von daher ist die Strafbemessung der belangten Behörde mit einem Begründungsmangel behaftet. In diesem Zusammenhang ist das in § 35 Abs. 3 HDG 1994 vorgesehene Verschlechterungsverbot (auch) zu berücksichtigen.
Beide Disziplinarbehörden haben die bei Bemessung der Geldstrafen angewendete Bemessungsgrundlage nach § 51 Abs. 2 HDG 1994 nicht festgestellt und von daher nicht dargestellt, in welchem Verhältnis zur Bemessungsgrundlage sie eine Geldstrafe festgesetzt haben. Auch in dieser Hinsicht liegt ein Begründungsmangel vor (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2001/09/0029).
Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang seines Strafausspruches gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das für den Äußerungsschriftsatz gestellte Kostenbegehren war abzuweisen, weil § 48 Abs. 1 Z 2 VwGG den gesamten Schriftsatzaufwand (auch für andere, weitere Schriftsätze) erfasst und dafür zufolge § 49 Abs. 1 VwGG ein Pauschbetrag festgesetzt ist.
Wien, am 21. September 2005
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090162.X00Im RIS seit
20.10.2005